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Vernehmlassung 2007/72: Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (MQV) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) · 3 Seiten

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Art. 10 Abs. 4 (neu)

4 Das Abliefern von Kolostrum nach Artikel 66bisder Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über Lebensmittel tierischer Herkunft ist bis fünf Tage nach der Geburt gestattet. Kolostrum muss getrennt von der übrigen Milch und mit entsprechender Bezeichnung abgegeben werden. Eine Vermischung von Kolostrum mit Rohmilch ist verboten. Die Hygieneanforderungen an die Milchproduktion gelten für Kolostrum sinngemäss.

Art. 14 Abs. 7

Die Milchverarbeiterin oder der Milchverarbeiter kann für die Herstellung von Rohmilchkäse abweichende Kühltemperaturen festlegen. Die Temperatur darf jedoch maximal 18 °C betragen und die Milch muss spätestens 18 Stunden nach der Gewinnung des ältesten Gemelkes verarbeitet werden.

Art. 21 letzter Satz

Die Serviceblätter sind drei Jahre aufzubewahren.

II

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

.... 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Die Vorsteherin:

Doris Leuthard

4 SR 817.022.108