Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/72: Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (MQV) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) · 2 Seiten
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Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (MQV; SR 916.351.0)
Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP; SR 916.351.021.1)
Erläuterungen
Art. 14 MQV und Art. 8 VHyMP
Mit der flächendeckenden Einführung der Bestimmung der Keimbelastung mittels der fluoreszenzoptischen Impulszählung im Jahr 1997 wurde entschieden, die ermittelten Werte direkt als Impulszahlen anzugeben. Auf eine Umrechnung in kolonienbildende Einheiten (KBE) wurde damals bewusst verzichtet. Die technische Entwicklung der Analysegeräte und der Marktauftritt verschiedener Gerätehersteller in den letzten Jahren führten zu einer umfassenden Prüfung der Kommunikation der Impulswerte. In Absprache mit der milchproduzierenden und milchverarbeitenden Branche wird bei der Keimbelastung die direkte KBEeq-Angabe (eq = équivalent (f) / equivalent (e) / gleichwertig (d)) aus folgenden Gründen vorgeschlagen:
• Die Höhe der ermittelten Impulswerte steht in direktem Zusammenhang mit dem im Einsatz stehenden Analysegerät, d.h. die Impulswerte sind gerätespezifisch. Bisher gab es lediglich einen Hersteller, dessen Geräte die Keimbelastung mittels fluoreszenzoptischer Impulszählung mit ausreichender Genauigkeit ermitteln konnten. Mittlerweile stehen Alternativgeräte zur Verfügung, welche vergleichbar arbeiten. Ein Festhalten an den Impulswerten würde zu einer Monopolstellung der betreffenden Firma führen. Zudem würde es bedeuten, dass bei jedem Gerätewechsel neue Beanstandungsgrenzen definiert werden müssten. Eine regelmässige Anpassung der Beanstandungsgrenzen wäre schwierig zu kommunizieren und würde die Glaubwürdigkeit der Qualitätskontrolle gefährden.
• Die Organisationen und Firmen arbeiten bereits mit Geräten verschiedener Hersteller. Die Milchproduzenten erhalten somit die Angaben zur Keimbelastung aus unterschiedlichen Prüfstellen. Da die verschiedenen Keimbelastungswerte nicht direkt vergleichbar sind, drängt sich eine Umrechnung in eine einheitliche Standardgrösse auf.
• In Europa waren die Schweiz und Norwegen bisher die einzigen Länder, welche direkt die Impulswerte kommunizierten und auf eine Umrechnung in KBE verzichteten. Mit dieser Sonderregelung konnte die Unsicherheit, welche mit einer Umrechnung in der Bakteriologie zwangsläufig verbunden ist, vermieden werden. Der geplante Wechsel auf die Kommunikation der KBEeq-Werte stützt sich auf einen umfassenden Parallelversuch, welcher im Jahr 2006 unter der Leitung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP) durchgeführt wurde. Mit dieser Datengrundlage ist eine ausreichende und wissenschaftlich vertretbare Ergebnissicherheit gewährleistet.
Die neu gewählten Beanstandungsgrenzen von 80 000 und 300 000 KBEeq/ml sind mit den bisher geltenden Anforderungen (200 000 und 1 000 000 Impulse/ml) vergleichbar. Die untere Beanstandungsgrenze entspricht einem Wert von 236 000 Impulsen/ml und ist somit etwas weniger streng als bisher. In den vergangenen 6 Jahren wurden im Durchschnitt 1.49 % der Proben beanstandet. Sofern in diesen Jahren bereits die jetzt vorgeschlagene Beanstandungsgrenze gegolten hätte, wären 1.27 % der Proben beanstandet worden. Die obere Beanstandungsgrenze entspricht 922 000 Impulsen/ml und führt zu einem leicht verschärften Anforderungsprofil.
Art. 10 VHyMP
Die Abgabe von Kolostrum zum Konsum war bisher generell verboten. Die Aufnahme von Kolostrum
1 führt in Zusammenhang mit der erreichten Äquivalenz der Rechtsim Europäischen Hygienerecht
grundlagen dazu, dass Kolostrum auch in der Schweiz als Lebensmittel zugelassen werden muss. Die
1 Verordnungen (EG) Nr. 1662/2006, 1663/2006 und 1664/2006 Seite 1/2