Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/72: Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (MQV) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) · 2 Seiten
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nachfolgenden Definitionen sollen in Artikel 66bis der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft aufgenommen werden (geplante Inkraftsetzung dieser Änderung: 1. März 2008).
„Kolostrum“ ist das bis 5 Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Kühe abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht.
„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ sind Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.
Gemäss dieser Definition gilt das Gemelk bis fünf Tage nach der Geburt als Kolostrum. Es darf mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich um Kolostrum handelt, in Verkehr gebracht werden, sofern die Kühe getrennt gemolken werden und die Milch getrennt abgegeben wird. Andererseits darf Milch, die in den ersten acht Tagen nach Beginn der Laktation gewonnen wird, nach geltendem Recht nicht als Milch abgeliefert werden. Eine Reduktion dieser Sperrfrist ist aus fachtechnischen Gründen nicht vertretbar. Die veränderte Zusammensetzung der Milchinhaltsstoffe, der erhöhte Anteil der Immunglobuline sowie die veränderten Gerinnungseigenschaften sind Risikofaktoren für die Käsefabrikation, die weiterhin ein Abgabeverbot erfordern. Milch, welche zwischen dem 6. und 8. Tag nach Beginn der Laktation gewonnen wurde, darf somit weder als Kolostrum noch als Milch in Verkehr gebracht werden.
Art. 6 und 21 VHyMP
Die Aufbewahrungsfrist für Dokumente beträgt im Landwirtschaftsrecht generell drei Jahre. So sieht
3 über die Primärproduktion für die Dokumente insbesondere die Verordnung vom 23. November 2005
zur Überprüfung der Rückverfolgbarkeit sowie für die Berichte über Analysen und Untersuchungen eine Aufbewahrungsdauer von drei Jahren vor (Art. 5). Die Aufbewahrungsfristen in der VHyMP werden entsprechend angepasst.
Art. 14 Abs. 7 VHyMP
Die Herstellung von Rohmilchkäse kann aus technologischen Gründen eine von den Absätzen 2 und 3 des Artikels 14 abweichende Kühllagerung der Milch erfordern. Der aktuell geltende Absatz 7 fokussiert nicht explizit auf die Rohmilchkäsefabrikation und delegiert die einzelbetriebliche Bewilligung an die kantonalen Behörden.
Mit der neuen Formulierung, wonach bei der Herstellung von Rohmilchkäse von den vorgegebenen Kühltemperaturen abgewichen werden kann, wird den erforderlichen Fabrikationsparametern Rechnung getragen. Die Möglichkeit der abweichenden Lagertemperaturen wird produktspezifisch eingeschränkt. Mit der Festlegung einer maximalen Lagerdauer und einer maximalen Lagertemperatur wird zudem eine allfällige Gefährdung der Lebensmittelsicherheit verhindert.
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist festgehalten (Anhang III/Abschnitt IX/Kapitel I/Teil II), dass aus technologischen Gründen und im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse von den Kühlvorschriften abgewichen werden kann,
wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt. Als „zuständige Behörde“ gilt gemäss EG-Recht die Zentralbehörde eines Mitgliedstaates, die für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zuständig ist. Aufgrund dieser Ausgangslage besteht im Rahmen der erreichten Äquivalenz die Möglichkeit, die Bedingungen für abweichende Kühltemperaturen in einer nationalen Verordnung zu konkretisieren. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird die einzelbetriebliche Bewilligung durch die kantonale Behörde, welche ohnehin eine traditionelle Fabrikation bewilligt und dadurch keinen zusätzlichen Beitrag für die Lebensmittelsicherheit leistet, hinfällig.
erläuterungen_d.doc
2 SR 817.022.108
3 SR 916.020 Seite 2/2