Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Einleitung

Nr. Verordnung Art der An- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. passung

15 Milchkontingentie- Aufhebung ¾ Gestützt auf Artikel 36a LwG muss diese Verord-135

rungsverordnung nung per 1. Mai 2009 aufgehoben werden.

916.350.1 ¾ Die Verordnung über den Ausstieg aus der Milch-

kontingentierung (VAMK) muss nicht explizit aufgehoben werden, weil sie befristet in Kraft gesetzt wurde.

16 Milchpreisstützungs- Totalrevision ¾ Beihilfen139

verordnung Alle Bestimmungen betreffend Beihilfen (Inland-916.350.2 und Ausfuhrbeihilfen) entfallen per Ende 2008.

Die Verordnung muss diesbezüglich bereinigt werden und wird total revidiert.

¾ Datenerfassung

Die MKV und die VAMK werden mit der Milchkontingentierungsaufhebung per 1. Mai 2009 obsolet. Die Meldepflicht für die Vertrags-, Produktions-, Verwertungs- und Direktvermarktungsdaten behält aber ihre Gültigkeit nach der Aufhebung der Milchkontingentierung und wird in die neue MSV überführt.

17 Verordnung über die Änderung ¾ Grundlage für die Beitragsbemessung151

Verwertung der in- Neu sollen die Beiträge nach der Menge der im ländischen Schafwol- Inland sortierten und gewaschenen Wollmenge, le an Stelle der eingesammelten Wollmenge, ausge-916.361 richtet werden.

¾ Innovative Projekte

Innovative Projekte sollen neu während maximal dreier Jahre unterstützt werden. Für diese Massnahmen stehen neu nicht mehr höchstens Fr.

200'000.-, sondern mindestens Fr. 200'000.- pro Jahr zur Verfügung.

18 TVD-Verordnung Änderung Daten für Vollzug Direktzahlungen157

916.404 ¾ Rechtsgrundlage für die Verwendung der TVD-

Daten zur Berechnung der rindviehbezogenen Direktzahlungen wird geschaffen.

¾ Die Betreiberin der TVD wird mit der Aufarbeitung und Bereitstellung der benötigten Daten beauftragt.

19 Landwirtschaftliche Änderung ¾ Rechtliche Verpflichtung des Betreibers der Tier-167

Datenverordnung verkehr-Datenbank, die Rindviehbestände an-919.117.71 hand der Bewegungsmeldungen zu berechnen

und die Daten den berechtigten Bundesämtern und den Kantonen elektronisch bereit zu stellen;

¾ Zugang der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) zu den notwendigen Daten für die

Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion über die Inspektions- und Zertifizierungsstellen.