Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Einleitung
Nr. Verordnung Art der An- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. passung
15 Milchkontingentie- Aufhebung ¾ Gestützt auf Artikel 36a LwG muss diese Verord-135
rungsverordnung nung per 1. Mai 2009 aufgehoben werden.
916.350.1 ¾ Die Verordnung über den Ausstieg aus der Milch-
kontingentierung (VAMK) muss nicht explizit aufgehoben werden, weil sie befristet in Kraft gesetzt wurde.
16 Milchpreisstützungs- Totalrevision ¾ Beihilfen139
verordnung Alle Bestimmungen betreffend Beihilfen (Inland-916.350.2 und Ausfuhrbeihilfen) entfallen per Ende 2008.
Die Verordnung muss diesbezüglich bereinigt werden und wird total revidiert.
¾ Datenerfassung
Die MKV und die VAMK werden mit der Milchkontingentierungsaufhebung per 1. Mai 2009 obsolet. Die Meldepflicht für die Vertrags-, Produktions-, Verwertungs- und Direktvermarktungsdaten behält aber ihre Gültigkeit nach der Aufhebung der Milchkontingentierung und wird in die neue MSV überführt.
17 Verordnung über die Änderung ¾ Grundlage für die Beitragsbemessung151
Verwertung der in- Neu sollen die Beiträge nach der Menge der im ländischen Schafwol- Inland sortierten und gewaschenen Wollmenge, le an Stelle der eingesammelten Wollmenge, ausge-916.361 richtet werden.
¾ Innovative Projekte
Innovative Projekte sollen neu während maximal dreier Jahre unterstützt werden. Für diese Massnahmen stehen neu nicht mehr höchstens Fr.
200'000.-, sondern mindestens Fr. 200'000.- pro Jahr zur Verfügung.
18 TVD-Verordnung Änderung Daten für Vollzug Direktzahlungen157
916.404 ¾ Rechtsgrundlage für die Verwendung der TVD-
Daten zur Berechnung der rindviehbezogenen Direktzahlungen wird geschaffen.
¾ Die Betreiberin der TVD wird mit der Aufarbeitung und Bereitstellung der benötigten Daten beauftragt.
19 Landwirtschaftliche Änderung ¾ Rechtliche Verpflichtung des Betreibers der Tier-167
Datenverordnung verkehr-Datenbank, die Rindviehbestände an-919.117.71 hand der Bewegungsmeldungen zu berechnen
und die Daten den berechtigten Bundesämtern und den Kantonen elektronisch bereit zu stellen;
¾ Zugang der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) zu den notwendigen Daten für die
Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion über die Inspektions- und Zertifizierungsstellen.