Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf vom 21. Januar 2008

1 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)

1.1 Ausgangslage

Nach Artikel 7 Absatz 1 BGBB legt der Bundesrat die Faktoren für die Werte zur Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Im Rahmen des 1. Verordnungspaketes zur AP 2011 wurden im November 2007 die Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) im Bereich der Strukturverbesserungen leicht angepasst. Die Anpassung betrifft nur den Arbeitsbedarf für Gewächshäuser, Hochtunnel und Treibbeete für Spezialkulturbetriebe und den produzierenden Gartenbau.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Bisher wurde bei der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LwG) einzig die Tätigkeit in Gewächshäusern nach dem effektiven Arbeitsaufwand bemessen. Für alle anderen Tätigkeiten wurde sowohl für die Strukturverbesserungen als auch im BGBB ein standardisierter Faktor verwendet. Neu soll für die Tätigkeit in Gewächshäusern mit festen Fundamenten, für Hochtunnel sowie für Treibbeete ein einheitlicher SAK-Faktor zur Anwendung kommen.

Soweit die Kulturen des produzierenden Gartenbaus nicht der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) entsprechen, sind die Faktoren und Zuschläge sinngemäss anwendbar.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird in diesem Bereich die geforderte Harmonisierung mit dem Landwirtschaftsrecht erreicht und der Vollzug durch die Standardisierung vereinfacht.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2a Abs. 2 Bst. e und f

Für Gewächshäuser kommt neu anstelle der individuellen Regelung nach Absatz 5 ein standardisierter SAK-Wert pro ha zur Anwendung. Dieser setzt sich zusammen aus einem Faktor für

Spezialkulturen von 0.3 SAK pro ha (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Begriffsverordnung) und den Zuschlägen nach den Buchstaben e oder f. Die Normen basieren auf den Arbeitszeiterhebungen der Agroscope ART, Reckenholz-Tänikon.

Abs. 3

Der Artikel muss angepasst werden, damit die Verweise auf Absatz 2 korrekt sind.

Abs. 5

Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung regelt nur Spezialkulturen der landwirtschaftlichen Produktion. Um den produzierenden Gartenbau nicht zu benachteiligen, wird der Arbeitsbedarf dieser Kulturen demjenigen vergleichbarer landwirtschaftlicher Pflanzen gleichgestellt. Normalerweise wird als Basis der SAK-Wert für Spezialkulturen mit 0.30 SAK pro ha berücksichtigt. Zusätzlich werden die Zuschläge nach Absatz 2 hinzugerechnet.

Inkrafttreten

Die Änderung soll gleichzeitig mit den Änderungen des BGBB auf den 1. September 2008 in Kraft treten.