Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf vom 21. Januar 2008

2 Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung)

2.1 Ausgangslage

Das Parlament hat den verminderten Satz für die Verzinsung des Ertragswerts von Gewerben in Artikel 40 Absatz 2 LPG aufgehoben. Die Änderung muss in der Pachtzinsverordnung entsprechend umgesetzt werden.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgeschlagenen Änderungen sind eine Folge der Streichung von Artikel 40 Absatz 2 LPG und ermöglichen eine Erhöhung des höchstzulässigen Pachtzinses für Gewerbe.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 1

Der 2. Satz entfällt.

Abs. 3

Die Verzinsung des Ertragswertes des Gewerbes unter Einschluss der Gebäude und allfälliger Dauerkulturen erhöht sich von drei auf vier Prozent.

Inkrafttreten

Die Änderung soll gleichzeitig mit der Änderung des LPG auf den 1. September 2008 in Kraft treten. Eine Erhöhung der Pachtzinse für Gewerbe kann nach Artikel 10 LPG auf Beginn des folgenden Pachtjahres ab 2009 erfolgen und braucht nach Artikel 42 Absatz 2 LPG keine behördliche Bewilligung.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die Änderungen haben für den Bund keine Auswirkungen.

2.4.2 Kantone

Die Änderungen haben für die Kantone keine Auswirkungen.

2.4.3 Volkswirtschaft

Die Änderung des LPG ermöglicht den Verpächtern eine bessere Verzinsung ihres Kapitals. Für die betroffenen Pächter hat die Änderung eine Erhöhung des gesetzlichen Pachtzinses zur Folge.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

2.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 40 LPG.