Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
12 Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung)
12.1 Ausgangslage
Das Parlament hat entschieden, alle auf dem LwG basierenden Exportbeiträge abzuschaffen. Somit entfallen die gesetzlichen Grundlagen für diese Massnahme auch für Obsterzeugnisse und Obstsaftkonzentrate. Eine Teilrevision der Obst- und Gemüseverordnung drängt sich dadurch auf.
Wie in der Botschaft AP 2011 bestätigt, besteht weiterhin die Möglichkeit zur Schaffung einer beschränkten Menge an Marktreserven in Form von Kernobstsaftkonzentrat. Dies um die natürlichen Schwankungen der Obstproduktion, insbesondere von Hochstammbäumen, auszugleichen. Dafür ist eine Beitragsleistung an die Lager- und Kapitalzinskosten vorgesehen. Die seit 1. Februar 2005 bestehende Zollfreiheit (Inkrafttreten des Abkommens über landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, das im Rahmen der bilateralen Verhandlungen II ausgehandelt wurde) im Bereich veredelter Obstprodukte (Kernobstessig, Apfelmus, Konfitüren, Spirituosen) brachte für die inländische Veredelungsindustrie, welche vorwiegend für den heimischen Markt produziert, preisliche Nachteile. Mit Art. 4a erfolgte teilweise eine preisliche Gleichstellung inländischer gegenüber ausländischer Rohstoffe zur Herstellung von Kernobstessig und Apfelmus.
Die Kürzungen von Beiträgen im Bereich des Obst- und Gemüsemarktes im Falle der Verletzung von Vorschriften stützt sich bis jetzt auf die Richtlinien der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27.
Januar 2005 betreffend der Direktzahlungen ab.
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Alle Bestimmungen betreffend Exportbeiträge entfallen per Ende 2009.
Die beitragsberechtigte Höchstmenge der Marktreserve, für welche Lager- und Kapitalzinskosten ausgerichtet werden kann, soll neu maximal 30 Prozent statt 50 Prozent der Normalversorgung betragen. Auf Grund der gemachten Erfahrungen seit Inkrafttreten der Bilateralen II soll die Produktepalette in Art. 4a nicht mehr abschliessend festgesetzt sein. Es sollen jedoch nur Kern- und Steinobstprodukte berücksichtigt werden können, deren Rohstoffe keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht.
Aufgrund des neuen Art. 170 Abs. 3 LwG legt der Bund die Kürzungen und Verweigerung der Beiträge bei Verletzung von Vorschriften verbindlich fest. Mit der Ergänzung von Art. 9h und dem dazugehörenden Anhang wird die diesbezügliche Rechtsgrundlage in dieser Verordnung geschaffen.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Bedingt durch den neuen Art. 170 Abs. 3 LwG muss der Ingress entsprechend ergänzt werden. Die Abkürzung LwG fällt entsprechend den übrigen Vollzugsverordnungen weg, da diese im Verordnungstext nicht mehr gebraucht wird.
Gliederungstitel vor Art. 2 sowie Art. 2 und 3
Die Aufhebung ergibt sich aus dem Auftrag des Gesetzgebers, die Exportbeiträge (Marktentlastungs- und Verwertungsbeiträge) auf den 1. Januar 2010 zu streichen.
Titel des 2. Abschnitts
Der Titel kann mit dem Wegfall des 1. Abschnitts vereinfacht werden, weil keine Unterscheidung zwischen den beiden unterschiedlichen Beiträgen mehr erforderlich ist.