Vorlage VKL
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 6 Seiten
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Art. 3 Stationäre Behandlung
Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte:
a. im Spital, im Geburtshaus und im Pflegeheim von mindestens 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;
b. im Spital und im Geburtshaus von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;
c. im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital;
d. im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital;
e. bei Todesfällen.
Art. 4
Aufgehoben
Art. 5 Ambulante Behandlung
Als ambulante Behandlung nach Artikel 49 Absatz 6 des Gesetzes gelten alle Behandlungen, die nicht stationäre Behandlungen sind. Wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken gelten ebenfalls als ambulante Behandlung.
Art. 6 Langzeitbehandlung
Als Langzeitbehandlung nach den Artikeln 49 Absatz 4 und 50 des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital oder im Pflegeheim, ohne dass nach medizinischer Indikation eine Behandlung und Pflege oder eine medizinische Rehabilitation im Spital erforderlich ist.
Art. 7 Kosten für Lehre und Forschung
1Als Kosten für die universitäre Lehre nach Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gelten Aufwendungen für die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden der universitären Medizinalberufe bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms.
2Als Kosten für die im Spital erbrachten Leistungen der nicht universitären Lehre gelten Aufwendungen für:
a. die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung des Pflegepersonals;
b. die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung des Personals medizinisch-technischer und medizinisch-therapeutischer Fachbereiche sowie der übrigen Spitalberufe.
3Als Kosten für die im Spital erbrachten Leistungen der nachuniversitären Lehre gelten Aufwendungen für
a. die Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen bis zum Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels;