Vorlage VKL

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 6 Seiten

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c. mittelfristigen Anlagen und Anlageteilen (15–30 Jahre);

d. kurzfristigen Anlagen und Anlageteilen (3–15 Jahre).

4Die Einteilung der Nutzungsdauer von medizinisch-technischen und elektronischen Anlagen in die Kategorien nach Absatz 3 richtet sich nach der vorgesehenen Nutzungsdauer in Jahren.

Art. 10b Angaben der Spitäler und Geburtshäuser

Die Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens die Angaben enthalten über:

a. das Anschaffungsjahr;

b. die geplante Nutzungsdauer in Jahren;

c. den Anschaffungswert;

d. den Wiederbeschaffungswert;

e. die Abschreibung;

f die Abschreibungsmodalität, falls die Abschreibung nicht linear vom Anschaffungswert erfolgt;

g. den kalkulatorischen Zinsfuss.

Art. 11 Sachüberschrift

Anforderungen an Pflegeheime

Art. 12 Abs. 1

1Die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Leistungsstatistik führen.

Art. 13

Spitäler und Geburtshäuser

1Die Leistungsstatistik der Spitäler muss in Abstimmung mit der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes erstellten Krankenhausstatistik und der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser erstellt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Geburtshäuser

2Die Leistungsstatistik muss namentlich die Elemente Leistungsbezeichnung, Patientenbewegung, Pflegetage, Aufenthaltsdauer und geleistete Taxpunkte umfassen.

2 SR 431.012.1