Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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Die im Entwurf vorgesehene Dichte der Vorgaben birgt die Gefahr, dass die Kantone praktisch das ganze Angebot mitfinanzieren müssen. Dies steht im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, neben Listenspitälern auch Vertragsspitäler zuzulassen. Deshalb sollen die Kantone nur den wesentlichen Bedarf der für die Versorgung ihrer Wohnbevölkerung notwendigen medizinischen Leistungen planen.
Betreffend Vorgehen bei der Spitalplanung ist die Anwendung des "Leitfadens der GDK zur leistungsorientierten Spitalplanung" nicht zwingend notwendig,
zumal es sich nur um einen Leitfaden handelt, der nicht im Sinne einer Empfehlung, sondern im Sinne eines Arbeitsinstruments auf dem Weg hin zu einer (freiwilligen) leistungsorientierten Planung erstellt wurde. Die Erläuterungen im zweiten Abschnitt von Ziffer 2 sollten demnach angepasst werden.
Einen grossen Einwand muss der Kanton BL jedoch im Bereich der Spitalpla- BL nung anbringen: Die vorgeschlagenen Kriterien des Bundesrates bergen die grosse Gefahr, dass die Kantone zur Mitfinanzierung praktisch des gesamten Angebots verpflichtet werden. Dies ist aus drei Gründen zu vermeiden:
Es ist nicht Sache des Bundesrates, in die diesbezüglichen Entscheidungskompetenzen der Kantone einzugreifen. Der Gesetzgeber hat auf eine entsprechende Delegationsnorm an den Bundesrat sogar explizit verzichtet. Die umfassende Unterstellung praktisch sämtlicher stationärer Leistungen unter die Spitalplanung wurde vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen und widerspricht somit dem Gesetzestext, der namentlich auch Vertragsspitäler zulässt. Diesbezügliche Bestimmungen des Bundesrates würden finanzielle Folgen nach sich ziehen. Dies widerspricht dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz. Der Kanton BL bittet, diese gewichtigen Vorbehalte vor dem Hintergrund der sinnvollen Regelungsdichte auf Verordnungsebene und des Grundsatzes der fiskalischen Äquivalenz zu prüfen.
Die Planungskriterien des Bundes gemäss Art, 3B Abs. 2ter KVG betreffen hingegen explizit die Wirtschaftlichkeit und Qualität. Diesbezügliche griffige Bestimmungen fehlen jedoch in der Verordnung. Insbesondere besteht in Verbindung zu Art. 49 Abs. 8 KVG (vom Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen angeordnete Betriebsvergleiche insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität) Revisionsbedarf von Art. 77 KVV zur Qualitätssicherung.
Anmerkungen zu den allgemeinen Erläuterungen: II Revision der Verordnung ad 2. Planungskriterien:
1. Umfang der Spitalplanung: Das Parlament hat den Kantonen aufgrund des letztlich unveränderten Art. 39 Abs. 1 KVG denselben Auftrag wie 1994 erteilt, eine bedarfsgerechte Spitalversorgung vorzusehen. Die bedarfsgerechte Versorgung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Koordination unter den Kantonen ist allein eine kantonale Aufgabe. Auf eine Delegationsnorm an den Bundesrat hat der Gesetzgeber nach langer Debatte explizit verzichtet. Vorgaben des Bundes zum Umfang der Leistungsaufträge sowie zur "Mengensteuerung" sind daher systemfremd. Der Regelungsentwurf ist überdies zu dicht und zwingt den Kantonen einen unsinnig aufwendigen, zu wenig relevanten und nicht justiziablen Planungsauftrag auf. Die vorgeschlagene Regelungsdichte ist unbedingt zu reduzieren. Die Dichte der Vorgaben birgt die Gefahr, dass die Kantone praktisch das ganze Angebot mitfinanzieren müssen. Dies steht im Widerspruch mit der Absicht des Gesetzgebers, neben Listenspitälern auch Vertragsspitäler zuzulassen. Deshalb sollen die Kantone nur den wesentlichen Bedarf der für die Versorgung der Wohnbevölkerung notwendigen medizinischen Leistungen planen.
Mit der Gesetzesrevision sollte - zumindest nach deren Zielsetzung - eine vermehrt wettbewrblich ausgerichtete Spitalversorgung angestrebt werden. Als zentrales Element wurde dabei u.a. auch die Wahlfreiheit ausgeweitet, wobei die Auswirkungen der neuen Gesetzesbestimmungen auf Spitalplanung und Spitalfinanzierung leider viel zuwenig durchdacht und ausgeleuchtet wurden. Die neuen Bestimmungen in der KVV zur Spitalplanung entsprechen in der