Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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Geburtshaus Zürich Oberland IGGH

Die Auflagen entsprechen dem heutigen Stand in den Kantonen. H+ Wiederum kann der Versuchung zur Leistungsausweitung nicht widerstanden Pulsus werden. Es ist erstens festzuhalten, dass die vorhandenen öffentlichen und pri-

vaten Spitäler eine genügende Versorgungssicherheit im Bereich „Geburten“

anbieten. Das Bedürfnis der Geburtshäuser ist vor allem bei denjenigen Perso-

nen vorhanden, die die Niederkunft nicht im Spitalbereich wünschen. Es ist nun

aber im Sinne der Wirtschaftlichkeit und angesichts der beschränkten Ressour-

cen völlig falsch, wenn die Geburtshäuser als Leistungserbringer anerkannt

werden und diese dann gleichzeitig zu verpflichten sind, ihre Standards an die-

jenigen der spitalgestützten Geburtshilfe anzupassen. Auch hier stellt Pulsus

fest, dass die freie Wahl der Leistungsempfänger „zwangsverordnet“ wird. Ent-

weder sind die Geburtshäuser nicht als Leistungserbringer im Sinne der obliga-

torischen Leistungen nach KVG anzuerkennen, oder diese sind in ihrer jetzigen

Ausgestaltung ohne Auflagen irgendwelcher Art als Leistungserbringer anzuer-

kennen. Es soll die freie Entscheidung jeder Frau sein, ob sie ihre Niederkunft

im Spital mit der entsprechenden medizinischen und faktischen Kapazität im

Notfall wählt, ob sie die intime Atmosphäre des Geburtshauses dem Spital vor-

zieht oder gar zu Hause gebären und die Risiken einer nicht spitalgestützten

Geburt in Kauf nehmen will.

Die Anerkennung der Geburtshäuser als Leistungserbringer in Verbindung mit

Kriterien als Voraussetzung dieser Anerkennung im Einzelfall wirkt kostentrei-

bend und ist abzulehnen.

Die Zulassungsbedingungen für die Geburthäuser werden in der vorgeschlage- SHV nen Form vom SHV begrüsst. Bedeutsam ist insbesondere, dass die medizini-

sche Betreuung durch eine Hebamme sichergestellt wird, was dem Wesen der

Geburtshäuser als hebammengeführte Einrichtungen entspricht.

Mit dieser notwendigen Präzisierung wird verhindert, dass Geburtshäuser zu santésuisse Lasten der OKP Hebammen anstellen, welche die Zulassungsbedingungen des

Gesetzes nicht erfüllen. „c. eine ausreichende medizinische Betreuung durch

eine Hebamme, die gemäss Art. 45 KVV anerkannt ist, sicherstellen;…“

Le CSA estime cohérent d’appliquer à l’admission des maisons de naissance SSR/CSA comme fournisseurs de soins reconnus les mêmes règles que pour les

hôpitaux, et des règles particulières comme la garantie d’une „ assistance

médicale suffisante par sage-femme“ et „ des mesures pour faire face aux

situations d’urgence médicale“.

Die Aufnahme der Geburtshäuser in die OKP entspricht dem Wunsch der Be- Stadt ZH völkerung. Wenn die Geburtshäuser nun aber ebenfalls nach leistungsbezoge-

nen Fallpauschalen abrechnen sollen, bedarf dies flankierender Massnahmen.

Im Vergleich zu Geburtskliniken, bzw. Spitälern mit Geburtsabteilungen, sind

Geburtshäuser lediglich verpflichtet, eine ausreichende medizinische Versor-

gung durch eine Hebamme sowie Vorkehrungen zur Einleitung von Massnah-

men im medizinischen Notfall zu gewährleisten. Dadurch entstehen ihnen we-

sentliche Vorteile bei den Personalkosten, welchen Rechnung zu tragen ist.

Darüber hinaus hat dies unter Umständen auch Auswirkungen auf die Ausbil-

dung von ärztlichem Fachpersonal und damit langfristig auf die Qualität der

Leistungen, da in Spitälern und Geburtskliniken – wo der medizinische Nach-

wuchs ausgebildet wird - immer weniger normale Geburten stattfinden, welche

aber für die Ausbildung der Assistenzärztinnen wichtig sind (vgl. dazu die Ent-

wicklung in der Kataraktchirurgie).

Kriterien zur Spitalplanung Critères pour la planification hosipitalière