Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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verwenden. Ausserdem sollen die Versicherer die erhaltenen Daten innert nützlicher Frist wieder löschen müssen.
Versorgungsplanung VSAO In den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf wird zweimal erwähnt, dass die Kantone im Hinblick auf die Vertragsspitäler im Rahmen der Listenspitäler eine knappe Bedarfsplanung durchführen können. Damit ist der VSAO gar nicht einverstanden. Die Kantone sind zuständig für eine bedarfsgerechte Versorgungsplanung. Die stationäre Gesundheitsversorgung für die Kantonsbevölkerung muss jederzeit gewährleistet sein. Die Planung darf sich deshalb nicht auf Spitäler abstützen, die ausschliesslich gewinnorientiert sind und bei Verlusten jederzeit geschlossen werden können. Zur Versorgungsplanung gehören auch die Gewährleistung von Aus- und Weiterbildung, Aufnahmepflicht, Notfalldienste und Vorhalteleistungen. Da die Kantone den Vertragsspitälern keine Auflagen machen können, müssen die Listenspitäler auch diesen Bedarf voll abdecken. Weil diese Leistungen kosten, sind die Kantone andererseits darauf angewiesen, auch lukrative Fälle zu behandeln. Es ist aus diesem Grund absurd, wenn sie in ihrer Planung Spitäler berücksichtigen müssen, die nur dank der lukrativen Bereiche existieren können. Zur Absurdität trägt auch bei, dass die Kantone zur Mengensteuerung verpflichtet werden, während die Vertragsspitäler offensichtlich keinerlei Beschränkungen unterworfen sind. Der VSAO beantragt, die Erläuterungen im Sinne dieser Ausführungen zu korrigieren.
Zentraler Bestandteil der KVG Revision ist ein gesamtschweizerisch einheitli- Helsana ches Abgeltungsmodell und die Einführung eines Tarifbenchmarking. Die Grundidee ist, dass die Spitalstrukturen durch Stärkung der Wettbewerbselemente effizienter werden. Konkret soll bei den Tarifverhandlungen durch das Benchmarking wettbewerbliches Verhalten der Spitäler erzeugt werden. Durch eine effektivere Nachfrage nach Spitalleistungen sollen effizienzsteigemde Anreize spielen. Die Spitäler sollen damit dazu gebracht werden, ihre Leistungen kostengünstig anzubieten. Sie sollen selber entscheiden, welche Angebotsspektren sie in welchem Ausmass anbieten sollen. Gleichzeitig eine detailliert steuernde, staatliche Angebotsplanung aufrechtzuerhalten, konterkariert diesen Grundsatz. Zwingender Bestandteil des Gesetzespaketes muss eine Lockerung der staatlichen Angebotsplanung sein. Die Tarifbildung soll leistungsorientiert werden, nicht die Angebotsplanung. Die Überkapazitäten sollen durch Wettbewerbsmechanismen und eben nicht durch Planungsmechanismen abgebaut werden. Es ist deshalb auch nicht im Sinne der parlamentarischen Beschlüsse, die staatlichen Angebotsaktivitäten zu detaillieren. Verschiedene Studien haben bereits gezeigt, dass bereits unter dem bisherigen Regime das Ziel der Spitalplanung – die Beeinflussung der Wirtschaftlichkeit– nicht erreicht werden konnte. Nachdem die Versicherer neuerdings OKP-Tarifverträge mit nicht gelisteten Spitälern abschliessen können, verliert die Spitalplanung offensichtlich die Funktion, die Entwicklung der Grundversicherungskosten günstig zu beeinflussen.
Dass nun für die Umsetzung dieser neuen Gesetzesbestimmungen auf die Praxis des Bundesrates abstellen soll, die sich auf die alten Gesetzesbestimmungen beziehen, ist sehr befremdend. Und aus diesen Gründen ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sich nun die Planungskriterien auf den unter Federführung der GDK erarbeiteten und verabschiedeten "Leitfaden zur leistungsorientierten Spitalplanung" beziehen soll, der sich ebenfalls auf die alten Gesetzesbestimmungen bezieht. Vor allem aber ist detaillierte Mengenplanung in einem verstärkt wettbewerblich ausgerichteten System aus zahlreichen Gründen zum Scheitern verurteilt und deshalb grundsätzlich in Frage zu stellen. Folgende nicht planbaren Punkte beeinflussen ganz direkt die anfallenden Mengen im grundversicherten Akutspitalbereich:
- Mengenentwicklungen im – nicht geplanten – ärztlichen Bereich
- Mengenentwicklungen im – nicht geplanten – spitalambulanten Bereich
- Entwicklungen bei den ambulanten Rehabilitationsangeboten