Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 56Fedlex · Ergebnisbericht
talwahl gemäss Art. 41 Absatz 4 KVG
-Patientensteuerung der Versicherer durch Zusatzversicherungsprodukte der
eingeschränkten Spitalwahl
-Patientensteuerung der durch Managed Care Organisationen mit Budgetver-
antwortung
-Patientensteuerung durch Fallmanagement
-Mengen und Preise zulasten der Grundversicherung bei nicht gelisteten Spitä-
lern.
Die Bestimmungen zur Spitalplanung sind grundlegend zu überarbeiten. Es ist
klar zu stellen, dass die Kantone im Sinne eines möglichst grossen wettbe-
werblichen Spielraums nur aktiv werden sollten, wenn eine qualitativ hinrei-
chende Versorgung nicht gewährleistet ist. Dabei sollen die Kantone autonom
entscheiden können, wie sie diese Versorgungssicherheit sicherstellen wollen.
Die hier aufgeführten Planungskriterien gehen zu stark ins Detail und schränken Stadt ZH, dadurch den Handlungsspielraum und die Reaktionsmöglichkeit der Planer zum SSV Wohl der Bevölkerung ein. KVG Art. 39 Abs. 2ter beauftragt den Bundesrat Pla-
nungskriterien zu erlassen. Die Planung in kantonaler Hand muss jedoch unter-
stützt werden, da die Kantone die Versorgungssicherheit gewährleisten müs-
sen. Eine allzu starke Einmischung des Bundes bzw. eine zu detaillierte Zu-
sammenstellung von Planungskriterien ist nicht angebracht. Die in den Artikeln
58 a bis h erlassenen Kriterien gehen klar zu weit. Z. B. kann Art 58b Abs. 3 lit.
d mit dem Verweis auf qualifiziertes Personal gestrichen werden, da es sich um
eine gesundheitspolizeiliche Vorgabe handelt. Unter Abs. 4 lit. a und b und Art.
58 b Abs. 5 wird der Versuch unternommen, die Mengen zu konzentrieren.
Konzentration heisst aber nicht unbedingt Effizienz und Qualität. Die Mengen-
konzentration kann zu ineffizienten Betriebsgrössen führen oder die Behand-
lungsqualität einschränken, da Patientinnen bei Komplikationen oder im Falle
unklarer Diagnosen oder mit multimorbidem Krankheitsbild unter Umständen
zwischen verschiedenen Spitälern hin und her geschoben werden müssen.
Mengensteuerung unter Fallpauschalen führt zu Rationierung und nicht zur
Kostensenkung. Die Einführung von leistungsbezogenen Fallpauschalen allein
wird zu einer Regulierung auf dem Markt führen.
H+ fordert hier zusätzlich mit einer Ergänzung die Einführung des Cassis-de-
Dijon-Prinzips. Dadurch könnte ein Nicht-Listenspital im Kanton Z Leistungen
an Versicherte aus dem Kanton Z erbringen, wenn es auf der Spitalliste des
Kantons A figuriert. Da die Anforderungen des Kantons A nicht denjenigen des
Kantons Z entsprechen müssen, würden damit gleiche Rechte gewährt - dies
aber bei unterschiedlichen Pflichten. Diese Forderung des Marktzugangs durch
die Hintertür und zu ungleichen Konditionen ist zurückzuweisen.
Art. 58a
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
allge- Art. 58 a et b AVIVO mein AVIVO souhaite que la méthode analytique l’emporte sur la méthode
normative. Quant au «benchmarking» il relève d’une obsession de mise
en concurrence qui n’a jamais prouvé efficacité et efficience. Que l’on
mesure les coûts et vise à les maîtriser est juste. Cela ne devrait pas
faire oublier le rôle essentiel, dans la civilisation, de l’amélioration des
soins sur la qualité de vie de la majorité des habitants de la Suisse,
voire l’allongement historique de la durée de la vie, principes que
AVIVO n’aime pas voir remis en cause pour des raisons de coûts.
allge- Art 58a & 58b Geburtshaus arco mein Die Verordnung schreibt den Kantonen vor, die Spitalplanung Geburtshaus Artemis
aufgrund des Versorgungsbedarfes der kantonalen Bevölkerung Geburtshaus Delphys