Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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1 Die Bestimmungen dieses Absatzes sind viel zu detailliert. Gemäss SGV
den Ausführungen zu Art. 58a haben die Kantone lediglich Mindest-
mengen zu bestimmen. Diese Zielsetzung kann mit geringerem ad-
ministrativem Aufwand verfolgt werden.
1 Der zukünftige Bedarf kann nur annäherungsweise extrapoliert wer- H+, Inselspital
den. Statistiken über die Zukunft sind in der Medizin noch nicht mög-
lich. Damit ist aber schon impliziert, dass Fehler und Margen einzu-
beziehen sind. Vor allem wird der medizinischen Innovation zu wenig
Rechnung getragen, obwohl sie der Hauptfaktor für die Mengenaus-
weitung ist. Es ist nicht einsichtig, warum die Kantone unterschiedli-
che Methoden bei der Spitalplanung benutzen. Zur Sicherung der
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sollte mindestens die Methode zur Spi-
talplanung in allen Kantonen gleich sein. Es muss auch weiterhin
möglich sein, dass Spitäler oder Kantone bei Engpässen kurzfristig
oder zeitgerecht bei sich verändernden Bedürfnissen reagieren und
ihren Einkauf umstellen, also anderswo abdecken können.
„…ermitteln den künftigen Bedarf annäherungsweise und in nachvoll-
ziehbaren Schritten …“
1 Der Text ist wie folgt zu ergänzen: „....ermitteln den künftigen Bedarf physiosuisse
annäherungsweise und in nachvollziehbaren Schritten nach dersel-
ben Methode.“
Begründung: Beim zukünftigen Bedarf ist die Mengenausweitung
aufgrund des medizinischen Fortschritts zu berücksichtigen. Die Kan-
tone sollten die Spitalplanung nach einheitlichen Methoden vorneh-
men.
1 Es genügt, wenn der Bedarf annäherungsweise ermittelt wird, darf Privatkliniken
das Ziel dieser Bedarfsermittlung doch nur sein sicherzustellen, dass
die Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Dazu braucht es
nicht einen riesigen administrativen Aufwand.
1 Es genügt, wenn der Bedarf annäherungsweise ermittelt wird. Das SRK
Ziel dieser Bedarfsermittlung ist nur, sicherzustellen, dass die Ver-
sorgung der Bevölkerung garantiert ist. In jedem Fall müssten auch
allfällige Wartelisten bei einzelnen Leistungserbringern bei der Pla-
nung berücksichtigt werden.
1 ...ermitteln den künftigen Bedarf annäherungsweise und in nachvoll- SWISSREHA
ziehbaren Schritten ... VAKA Der zukünftige Bedarf kann nur annäherungsweise extrapoliert wer-
den. Statistiken über die Zukunft sind in der Medizin noch nicht mög-
lich. Damit ist aber schon impliziert, dass Fehler und Margen einzu-
beziehen sind. Vorallem wird dem medizinischen Fortschritt zu wenig
Rechnung getragen, obwohl er der Hauptfaktor für die Mengenent-
wicklung ist.
1 Art. 58b ist an die Kantone adressiert. Es handelt sich um ein Sam- santésuisse
melsurium von inhaltsleeren Begriffen. Kein einziger Kanton weiss
nach dieser Vorgabe, was er genau zu tun hat. Ebenso ermöglichen
die Bestimmungen keine gesamtschweizerisch einheitliche Umset-
zung. Beispiel: Die Kantone legen die Instrumente für die Sicherstel-
lung der Mengensteuerung fest. Während also das Parlament von
freier Spitalwahl durch die Versicherten spricht sollen die Kantone
nun Mengensteuern. Wie sie das tun sollen, ist völlig unklar. Also ist
auch nicht sichergestellt, dass die Kantone das einheitlich tun wer-
den.
2 Ist im Grundsatz zu begrüssen, sollte aber wie folgt angepasst wer- BE, BL, NW,
den, um von den Kantonen nicht Unmögliches zu verlangen: SG, UR, GDK
2 Bei der Beurteilung und Auswahl des Angebotes zur Sicherstellung
des wesentlichen Bedarfs berücksichtigen sie die Kantone die ver-
fügbaren Datengrundlagen, insbesondere: a. die Wirtschaftlichkeit auf