Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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und landesweit ein genügendes Angebot besteht, muss eine summarische Planung im Sinne der bisherigen „offenen Spitalliste“ weiterhin möglich bleiben.

Die Verpflichtung zur Mengensteuerung (Art. 58b Absätze 5 und 6 sowie Art. 58d Abs. 3) ist in der vorgeschlagenen Form nicht umsetzbar und deshalb aus der Verordnung zu streichen; eventualiter sind die diesbezüglichen Hinweise im Kommentar umfassend zu überarbeiten, um die damit verbundenen Erwartungen zuhanden der Materialien explizit auf einen realistischen Rahmen einzugrenzen.

Im vorliegenden Kommentar-Entwurf wird auf Globalbudgets und auf mengenabhängig variable Kantonsbeitragsanteile als mögliche Instrumente der Mengensteuerung verwiesen. Diese Hinweise sind irreführend und nicht praktikabel, weil sie den neuen Gesetzesgrundlagen zur Spitalfinanzierung nicht angemessen Rechnung tragen: Die Kantonsbeiträge an die Spitäler, soweit sie in einen unmittelbaren Bezug zu den erbrachten stationären Leistungen stehen und sich nicht auf anderweitige gemeinwirtschaftliche Leistungen beziehen, sind nach den Bestimmungen von Art. 40a KVG-r integraler Bestandteil der Tarife, die zwischen den Spitälern und den Versicherern (ohne unmittelbares Mitspracherecht der Kantone!) vereinbart werden (Art. 43 Abs. 3 KVG / Art. 49 Abs. 1 KVG-r). Dem entsprechend haben die Kantone unter den neuen gesetzlichen Vorgaben keine Möglichkeit mehr, ihre Beitragsanteile unilateral zu begrenzen oder mengenabhängig zu steuern.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die neu eingeführte kantonsübergreifende Freizügigkeit unter Einschluss der privaten Listenspitäler eine Marktöffnung mit sich bringt, die sich mit planwirtschaftlichen Instrumenten kaum kanalisieren lässt.

Reale Möglichkeiten, auf die Mengenentwicklung zumindest indirekt Einfluss zu nehmen, kann der Kanton primär darin erkennen, im Rahmen der Leistungsaufträge gewisse Auflagen und Einschränkungen im Bereich der Infrastruktur und der Ressourcen festzulegen (z.B. Beschränkung der OP-Kapazitäten, der medizinischtechnischen Einrichtungen, der Bettenzahl oder des ärztlichen Personals, Negativlisten für gewisse Verfahren etc.). Derartige Auflagen dürften bei den betroffenen Betrieben allerdings wenig beliebt und dem entsprechend sowohl rechtlich als auch politisch gleichermassen exponiert sein. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Möglichkeit in der Verordnung oder zumindest im Rahmen des Begleitkommentars ist deshalb dringend erwünscht.

allge- Aus Sicht der Wirtschaft enthält der Artikel zwei wesentliche Mängel. Economiemein Erstens werden diverse Kriterien bei der Auswahl des Angebots auf- suisse gelistete, ohne diese genauer zu erläutern oder zu gewichten. Dieses Sammelsurium von Kriterien trägt nichts zu einer verbesserten Planung auf Kantonsstufe bei. Art. 58b erhöht die Rechtssicherheit nicht, sondern suggeriert eine über die Kantonsgrenzen hinweg einheitliche Planung. Die einheitliche Planung in den Kantonen ist jedoch nicht in jedem Fall sinnvoll und wird auch nicht mit solchen Begriffen gewährleistet. Im Gegenteil sind Fehlinterpretationen der Kantone vorprogrammiert. Zweitens fehlt ein wichtiger Grundsatz bei der Planung, nämlich die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Anbietern. Economiesuisse schlägt vor, diesen Grundsatz in Art. 58b Abs. 1 zu schreiben.

allge- Die Verordnung schreibt den Kantonen vor, die Spitalplanung auf- SHV mein grund des Versorgungsbedarfes der kantonalen Bevölkerung vorzunehmen. SHV fordert vom Bund, dass er darauf aufmerksam macht, dass geburtshilfliche Angebote in Spitälern und Geburthäusern nicht