Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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ihr Kontingent auf sicher haben.
2 Art. 58 a Abs. 2 lit. c: Die Festlegung von rigiden Leistungsmengen SRK
kann die Spitalwahlfreiheit unterlaufen und schützt Leistungserbringer,
die weniger wirtschaftliche oder qualitativ schlechtere Leistungen
erbringen. Die Versuchung hierfür besteht vor allem bei Leistungserb-
ringern, bei denen ein allfälliger Fehlbetrag in der Jahresrechnung
durch den Kanton übernommen wird. Es kann einzig Aufgabe des
Staates sein, sicherzustellen, dass genügend Kapazitäten vorhanden
sind und dass der Preis- und Qualitätswettbewerb nicht zu einem plötzlichen Versorgungsengpass führt.
2 ersatzlos streichen Helsana 2 Nicht nur der zukünftige, sondern auch der aktuelle santésuisse
Bedarf muss berücksichtigt werden. „a. Ermittlung des aktuellen und künftigen Bedarfs;“
Eine "Zuweisung und Sicherung der zugelassenen Leistungsmengen oder Kapazitäten" sollte nicht von Staates wegen geschehen. Es widerspricht den Systementscheiden und den Absichten des Gesetzgebers. Eine Mindestmenge im Falle von drohender Unterversorgung muss allerdings garantiert sein. Die Auferlegung einer definierten Leistungsmenge würde dem Wettbewerb unter den Leistungserbringern
schaden, da sich diese stillschweigend auf die vorgeschriebene Menge einigen würden. Die Einführung einer Mindestmenge an Leistungen garantiert die Effizienz und Qualität der Leistungen. „c. Zuweisung und Sicherung der zugelassenen Mindestmengen oder Kapazitäten im Falle von drohender Unterversorgung.“
Art. 58b
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs allge- Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass die Kriterien, die bei der Ver- AR mein sorgungsplanung zu berücksichtigen sind, auf Verordnungsstufe klar
formuliert sind. Dies schafft für die Umsetzung in den Kantonen verbindliche Grundlagen und hilft, die Umtriebe und Risiken bei allfälligen Rechtsmittelverfahren bei Überarbeitung der Spitalplanungen und Spitallisten zu minimieren. Gleichwohl ist es wichtig, dass in Art.
58b noch gewisse Vereinfachungen im Sinne der GDK-Stellungnahme vorgenommen werden. Ein kleiner Kanton ist auf pragmatische Bestimmungen angewiesen, die es ermöglichen, den Planungsaufwand in einem verhältnismässigen Rahmen zu halten.
Insbesondere muss es für kleine Kantone weiterhin zulässig bleiben,
detaillierte Planungen nur in jenen Bereichen selbst vorzunehmen, in denen für ihre Kantonsbevölkerung ein wesentlicher Bedarf in einem für die Kapazitätsplanung der betroffenen Spitäler relevanten Ausmass besteht. In Bereichen, in denen der Kapazitätsbedarf des Kantons Appenzell Ausserrhoden nur marginal ist und landesweit ein genügendes Angebot besteht, muss eine summarische Planung im Sinne der bisherigen „offenen Spitalliste" weiterhin möglich bleiben.
allge- Im ersten Abschnitt der Erläuterungen zu Artikel 58b wird erwähnt, BE mein dass Betriebsvergleiche die Orientierung am Besten, also ein
Benchmarking erlauben. Benchmarking wird aber gerade von den Versicherern fälschlicherweise so interpretiert und teilweise angewandt, dass die Tarife auf den tiefsten Wert nivelliert werden, zumal sich die Ermittlung des "Besten" ohnehin auf den Preis beschränkt,
da die Qualität vorderhand nicht messbar ist. Diese einseitige Interpretation widerspricht einerseits der Theorie des Benchmarking, wel-