Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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3 Bst. b.: Im Sinne der Outputsteuerung können Mindestfallzahlen künf- physiosuisse
tig ein Indikator für die Leistungen sein.
3 Abs. 3: Buchstabe b ist zu streichen und zu ersetzen durch den Preis. Privatkliniken
Neu sind die Leistungen durch einen leistungsgerechten Preis abzu-
gelten, der nun auch die Investitionen umfasst. Für diese Preisfest-
setzung ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung zu achten
(Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Kosten spielen daher bei der Auswahl der
Leistungserbringer unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine viel
kleinere Rolle als heute. Dementsprechend können auch Kosten-
transparenz und Kostenwahrheit keine massgebenden Kriterien mehr
sein. Es ist einzig auf den Preis abzustellen. Buchstabe d ist zu strei-
chen, da dieses Element Gegenstand der Betriebsbewilligung ist und
daher Grundvoraussetzung, dass das Spital überhaupt tätig sein
kann. Diese Voraussetzung ist daher bereits für jedes Spital erfüllt,
das über eine Betriebsbewilligung verfügt. Buchstabe e ist unver-
ständlich. Es ist nicht nachvollziehbar, was hier beurteilt werden soll.
3 Buchst. d: SBGRL
Der SBGRL hat bisher die Auffassung vertreten, dass solche minima-
le Standards unbedingt einzuhalten sind, und zwar:
Mindestens die Ausbildung Pflegehelferin SRK; Beherrschen der
Landessprache in Wort und Schrift; Ein Verhältnis von 50:50 bezüg-
lich Diplomiertes:Nichtdiplomiertes Personal;
Allerdings sollte die Formulierung " Vorhandensein von qualifiziertem
Personal " nicht dazu führen, dass Institutionen der Betagtenpflege
auf ihre individuellen Strukturen verzichten müssen. Deshalb ist eine
einseitige Festlegung in Bezug auf die Definitionen des Begriffes
"qualifiziertes Personal" durch die Aufsichtbehörden (Kantone) nicht
sinnvoll. Die massgebenden Kriterien und Standards der beruflichen
Qualifikationen sind zwingend und gemeinsam zwischen Aufsichts-
behörden, Verbänden der Pflegeberufe und den Leistungserbringern
zu vereinbaren. Nur so kann ein Ergebnis, welches alle Beteiligten,
vor allem die Kunden ( Leistungsempfänger ) zufriedenstellt, erreicht
werden.
3 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität beachten sie ins- SBK/ASI
besondere
c. den Nachweis der notwendigen Qualität;
d. das Vorhandensein von quantitativ ausreichend qualifiziertem Per-
sonal, quantitativ wie qualitativ ausreichende Aus- und Weiterbil-
dungsangebote und geeigneter Infrastruktur;
f. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
g. die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne
h. die Wahrung der therapeutischen Freiheit
i. die Koordination der Leistungen
3 Die Berufsverbände leisten in Bezug auf die Qualitätssicherung im SVDE
Gesundheitswesen wertvolle Vorarbeiten. Dieser Umstand muss im
neuen Artikel 58b KVV verankert werden. Es soll darauf hingewiesen
werden, dass die von den Berufsverbänden erarbeiteten Grundzüge
der Qualitätssicherung bei der Prüfung der Qualität mitberücksichtigt
werden.
3 Zu d: Streichen SWISSREHA
Das qualifiziertes Personal und die geeignete Infrastruktur sind ge- VAKA sundheitspolizeiliche Auflagen für eine Zulassung und deshalb so-
wieso für alle Spitäler gegeben. Sie werden übrigens schon in Art. 39
KVG genannt. Eine Wiederholung bei der Zuweisung ist redundant.
3 Eröffnet Spielraum für Fehlinterpretationen. Begriffe sind nicht defi- santésuisse
niert. Was bedeutet z.B. „Kostenwahrheit“, was meint man mit dem
Begriff Qualität? Æstreichen