Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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selbstverständlich voraus, dass die Kantone sich gegenseitig informie- GDK

ren:

„Bei wesentlichen Versorgungslücken des innerkantonalen Angebots

schliesst der Kanton entsprechende Leistungsverträge mit ausserkan-

tonalen Leistungserbringern ab oder stellt die notwendigen Kapazitäten

über die Spitalplanung der voraussichtlich aufnehmenden Standortkan-

tone von Patienten gemäss Art. 41 und 41a des Gesetzes sicher. „

2 L’al 2 proposé est trop détaillé et peut être réglé de façon plus NE, VS

appropriée conformément à la proposition ci-après qui le remplace. Il

va de soi que les cantons s’informent mutuellement.

«2En cas de lacunes essentielles de l’offre dans le canton, le canton

conclut des contrats de prestations correspondants avec des

prestataires hors canton ou garantit les capacités nécessaires par

l’intermédiaire de la planification hospitalière des cantons où se situe

l’établissement qui accueillera vraisemblablement les patients

conformément à l’art 41 et 41a de la loi.»

2 Die von der GDK formulierte Version ist u.E. unverständlich, weshalb ZG

der Kanton die Entwurfsversion vorziehen. Inhaltlich bestehen zwi-

schen den beiden Versionen keine Unterschiede.

2 Wann ist eine Versorgungslücke wesentlich? santésuisse

Angebotssicherung durch Verträge: sind damit Kapazitätenverträge

gemeint? Tarifverträge können es ja nicht sein, da die Tarifvertragsbe-

stimmungen des KVG vorsehen, dass die Versicherer und Leistungs-

erbringer Verträge schliessen. Die Abstimmung der Kantone unter Be-

rücksichtigung der gegenseitigen Interessen ist zum Scheitern verur-

teilt. Kantone können sich in diesen Fragen ohnehin nicht einigen.

Æstreichen

3 Abs. 3: Streichen (Mengensteuerung; Begründung s. Art. 58b Abs. 5 AR, BE, BL,

und 6). LU, NE, NW, SG, UR, GDK 3 Wie sollen Patientenströme vorhersehbar sein? Æstreichen santésuisse

Art. 58e

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

allge- Diese Bestimmungen sind kaum realitätsbezogen. Jeder Standortkan- AG

mein ton ist zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung der Einrich-

tungen in seinem Einzugsgebiet. Der Artikel kann dazu führen, dass

eine Einrichtung von einem Kanton eine Betriebsbewilligung erhält, von

einem anderen jedoch nicht – welche soll denn nun massgebend sein?

Die Bestimmung ist zudem im klaren Widerspruch zum Verfassungsar-

tikel über die Zuständigkeit der Kantone für das Gesundheitswesen.

Über diesen Verordnungsartikel könnten die Kantone die Souveränität

eines anderen Kantons beschränken. Einem Normenkontrollverfahren

würde dies wahrscheinlich kaum standhalten.

allge- Die explizite Erwähnung, dass für Geburtshäuser kei- Geburtshaus arco

mein ne dauernde ärztliche Betreuung, sondern Massnah- Geburtshaus Artemis

men für den medizinischen Notfall gewährleistet sein Geburtshaus Delphys

müssen, wird begrüsst. Dies entspricht dem Wesen Geburtshaus Engadin der Geburtshäuser als hebammengeführte Einrichtun- Geburtshaus LaVie

gen. Geburtshaus Luna

Geburtshaus Terra Alta Geburtshaus Villa Oberburg Geburtshaus Zürich Oberland IGGH