Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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2 Mit der vorgeschlagenen Formulierung wären die Kantone verpflichtet, ZH das gesamte Spitalangebot zu beplanen und mitzufinanzieren. Dadurch würde der Staat private Initiativen verdrängen. Dies widerspricht nicht

nur dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit, sondern auch dem klaren

Willen des Gesetzgebers, neben einem staatlich mitfinanzierten Angebot (Listenspitäler) gestützt auf Art. 49a Abs. 4 revKVG auch private,

nicht vom Staat subventionierte Leistungserbringer (Verftagsspitäler)

zuzulassen; eine vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Finanzie-

rungsregelung darf nicht auf dein Verordnungsweg zu Lasten der Kantone abgeändert werden. In Präzisierung des Vorschlags der GDK

muss deshalb auch der ausserkantonal zu deckende Versorgungsbe-

darf der Kantonseinwohnerinnen und -einwohner aus der Spitalliste ersichtlich sein. Damit kann auch der Publizitätsfunktion der Spitalliste

Genüge getan werden (Transparenz aller für die Kantonseinwohnerin-

nen und -einwohner zugelassenen Spitäler mit vollem Tarifschutz). Der Kanton regt deshalb an, Abs. 2 wie folgt zu ändern: „2Das auf der Liste des Wohnkantons aufgeführte Angebot an Einrichtungen entspricht

dem inner- und ausserhalb des Wohnkantons zu deckenden wesentli-

chen ermittelten Versorgungsbedarf für die Kantonseinwohnerinnen

und -einwohner, abzüglich des durch Vertragsspitäler abgedeckten

Versorgungsbedarfs. Vorbehalten ist Artikel 58d Absatz 2.“

2 Abs. 2 steht im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers und könnte GDK die Kantone ver-pflichten, das gesamte Angebot zu beplanen und mit-

zufinanzieren. Dadurch würde der Staat private Initiativen verdrängen.

Dies widerspricht nicht nur dem Grundrecht der Wirtschafts-freiheit,

sondern auch dem klaren Willen des Gesetzgebers, neben einem

staatlich mitfinanzierten Angebot auch private Leistungen gemäss Art.

49a Abs. 4 KVG-r zu ermöglichen. Eine durch den Bundesrat verur-

sachte Zwangsfinanzierung durch die Kantone ist auch staatspolitisch

völlig unzulässig. Der Kanton beantragt Ihnen daher dringend nachfol-

gende Ände-rung von Abs. 2. Falls Sie diese Änderung nicht aufneh-

men sollten, beantragt der Kanton, Absatz 2 ganz zu streichen: 2 Das

auf der Liste des Wohnkantons aufgeführte Angebot an Einrichtungen

entspricht dem innerhalb des Wohnkantons zu deckenden wesentli-

chen Versorgungsbedarf für Kantonsein-wohnerinnen und Kantonseinwohner abzüglich des durch Vertragsspitäler und ausserkantona-le Angebote voraussichtlich abgedeckten Versorgungsbedarfs ermittelten

Versorgungsbedarf für die Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein-

wohner. Vorbehalten ist Artikel 58d Absatz 2.

Eventualiter: Abs. 2 streichen!

2 In Abs. 2 sollte der Vorbehalt im letzten Satz auf Art. 58a Abs. 2 geän- Economiedert werden. suisse 2 Cette disposition doit être modifiée dans le sens que l'offre hospitalière FER d'un canton doit être suffisante non seulement pour couvrir ses propres besoins, mais également ceux des résidents hors canton, qui

bénéficient du libre choix de l'hôpital. Cette mesure permettra aux

hôpitaux efficients et économiques de réaliser un volume de prestations plus important et en même temps, de ne plus devoir recourir aux

établissements qui ne répondent pas à ces exigences.

2 Mit den Bestimmungen in Abs. 2 wird die freie Spitalwahl zu stark ein- SGV geschränkt. Zudem erachtet SGV es als falsch, wenn bei der Bestim-

mung des Versorgungsbedarfs lediglich die Kantonseinwohner berücksichtigt werden. Um die freie Spitalwahl gewährleisten zu können, gilt

es auch Kapazitäten für ausserkantonale Patienten bereit zu stellen.

Einmal mehr weist SGV darauf hin, dass die Kantone zwecks Gewährleistung der Versorgungssicherheit lediglich Mindestmengen zu

bestimmen haben. Ansonsten wird der Markt dafür besorgt sein, dass