Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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chen und Verordnungen in Papierform nachträglich entfernt werden?

-Was bedeutet „erfolgte Rechnungskontrolle“? Ist dies nachdem die

Krankenversicherer die Rechnung das erste Mal geprüft haben?

-Was passiert, wenn die Versicherer zur Rechnungskontrolle einen (o-

der mehrere) Bericht einholen und weitere Abklärungen machen müs-

sen, welche länger dauern?

-Wie soll die Rechnungskontrolle nach WZW über einen ganzen Be-

handlungsprozess möglich sein, wenn wichtige Informationen bereits

nach 30 Tagen nicht mehr verfügbar sind, nachträglich aber noch wei-

tere Rechnungen eintreffen, die ein- und denselben medizinischen Fall

betreffen?

Fazit: Alle Rechnungen von Leistungserbringern müssen in einem

Krankenversicherungssystem

in irgendeiner Form mit einer Krankheit zu tun haben. Sie sind daher

immer diagnosebezogen. Die Versicherer müssen ihre Leistungsen-

tscheide begründen können. Krankheitsbezogene Informationen sind

dazu notwendig. Diese müssen sie von Gesetzes wegen 10 Jahre auf-

bewahren und können vorher nicht gelöscht werden.

1bis Der Vorschlag, alle diagnosebezogenen Daten 30 Tage nach Re- santésuisse

chnungskontrolle zu löschen, widerspricht dem Gesetz und ist nicht

umsetzbar. Alle Rechnungen von Leistungserbringern müssen in irgen-

deiner Form mit einer Krankheit zu tun haben und sind daher immer

diagnosebezogen. Die Versicherer müssen ihre Leistungsentscheide

begründen. Krankheitsbezogene Informationen sind dazu notwendig.

Diese müssen sie 10 Jahre aufbewahren und können nicht gelöscht

werden. Dem Datenschutz wird bereits mit dem neuen Art. 84b KVG

Nachachtung verschafft. Eine gesonderte Bestimmung bezogen auf die

Rechnungskontrolle ist aus Sicht des Datenschutzes nicht notwendig.

3 Zustimmung. BL, GDK 3 Le sujet [il] de la phrase mentionnee à l'article 59 alinea 3 doit etre FR

précisé, car ii n'est pas possible de savoir ä quoi se rapporte ce

pronom personnel (version française).

3 Afin de garantir la confidentialité des données et leur usage exclusif GE

pour le contrôle des factures, l'article mentionne que la facture relative

à l'assurance de base doit être clairement séparée de celle concernant

l'assurance complémentaire. Cet article doit-il être compris dans le

sens où le diagnostic figure uniquement sur la facture à charge de

l'assurance obligatoire des soins? Par ailleurs, le diagnostic doit-il être

communiqué systématiquement aux collaborateurs administratifs des

assurances maladie alors même que le patient s'y oppose?

3 Au vu de l'organisation actuelle de nombreux assureurs maladie, le fait NE

de savoir que l'assureur devra mettre dans la même enveloppe deux

"factures distinctes" (LAMal et LCA) ne garantit en aucune mesure la

"séparation des processus administratifs des deux types d'assurance"

qui n'est pour le surplus et pas imposée légalement.

3 In Abs. 3 genügt eine gut erkenntliche Trennung von OKP und VVG- economie-

Leistungen. Es sollten nicht zwei separate Rechnungen verlangt wer- suisse den, da der administrative Aufwand dadurch vergrössert wird. Econo-

miesuisse beantragt, Abs. 3 in diesem Sinne zu ändern.

3 Ce paragraphe doit être biffe. L'établissement de deux factures FER

séparées constitue une charge administrative supplémentaire qui est

de nature à renchérir les coûts de la santé.

3 CURAVIVA Schweiz lehnt diesen Absatz ab. Die heutige Lösung, die CURAVIVA

das Ausstellen einer einzigen Rechnung vorsieht, ist aus Gründen der

Transparenz der Lösung mit der Ausstellung von zwei getrennten

Rechnungen, wie sie in diesem Abschnitt vorgesehen ist, vorzuziehen.

3 Die Trennung in zwei Rechnungen bedeutet zwar einen Mehraufwand. H+, Inselspital