Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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chen und Verordnungen in Papierform nachträglich entfernt werden?
-Was bedeutet „erfolgte Rechnungskontrolle“? Ist dies nachdem die
Krankenversicherer die Rechnung das erste Mal geprüft haben?
-Was passiert, wenn die Versicherer zur Rechnungskontrolle einen (o-
der mehrere) Bericht einholen und weitere Abklärungen machen müs-
sen, welche länger dauern?
-Wie soll die Rechnungskontrolle nach WZW über einen ganzen Be-
handlungsprozess möglich sein, wenn wichtige Informationen bereits
nach 30 Tagen nicht mehr verfügbar sind, nachträglich aber noch wei-
tere Rechnungen eintreffen, die ein- und denselben medizinischen Fall
betreffen?
Fazit: Alle Rechnungen von Leistungserbringern müssen in einem
Krankenversicherungssystem
in irgendeiner Form mit einer Krankheit zu tun haben. Sie sind daher
immer diagnosebezogen. Die Versicherer müssen ihre Leistungsen-
tscheide begründen können. Krankheitsbezogene Informationen sind
dazu notwendig. Diese müssen sie von Gesetzes wegen 10 Jahre auf-
bewahren und können vorher nicht gelöscht werden.
1bis Der Vorschlag, alle diagnosebezogenen Daten 30 Tage nach Re- santésuisse
chnungskontrolle zu löschen, widerspricht dem Gesetz und ist nicht
umsetzbar. Alle Rechnungen von Leistungserbringern müssen in irgen-
deiner Form mit einer Krankheit zu tun haben und sind daher immer
diagnosebezogen. Die Versicherer müssen ihre Leistungsentscheide
begründen. Krankheitsbezogene Informationen sind dazu notwendig.
Diese müssen sie 10 Jahre aufbewahren und können nicht gelöscht
werden. Dem Datenschutz wird bereits mit dem neuen Art. 84b KVG
Nachachtung verschafft. Eine gesonderte Bestimmung bezogen auf die
Rechnungskontrolle ist aus Sicht des Datenschutzes nicht notwendig.
3 Zustimmung. BL, GDK 3 Le sujet [il] de la phrase mentionnee à l'article 59 alinea 3 doit etre FR
précisé, car ii n'est pas possible de savoir ä quoi se rapporte ce
pronom personnel (version française).
3 Afin de garantir la confidentialité des données et leur usage exclusif GE
pour le contrôle des factures, l'article mentionne que la facture relative
à l'assurance de base doit être clairement séparée de celle concernant
l'assurance complémentaire. Cet article doit-il être compris dans le
sens où le diagnostic figure uniquement sur la facture à charge de
l'assurance obligatoire des soins? Par ailleurs, le diagnostic doit-il être
communiqué systématiquement aux collaborateurs administratifs des
assurances maladie alors même que le patient s'y oppose?
3 Au vu de l'organisation actuelle de nombreux assureurs maladie, le fait NE
de savoir que l'assureur devra mettre dans la même enveloppe deux
"factures distinctes" (LAMal et LCA) ne garantit en aucune mesure la
"séparation des processus administratifs des deux types d'assurance"
qui n'est pour le surplus et pas imposée légalement.
3 In Abs. 3 genügt eine gut erkenntliche Trennung von OKP und VVG- economie-
Leistungen. Es sollten nicht zwei separate Rechnungen verlangt wer- suisse den, da der administrative Aufwand dadurch vergrössert wird. Econo-
miesuisse beantragt, Abs. 3 in diesem Sinne zu ändern.
3 Ce paragraphe doit être biffe. L'établissement de deux factures FER
séparées constitue une charge administrative supplémentaire qui est
de nature à renchérir les coûts de la santé.
3 CURAVIVA Schweiz lehnt diesen Absatz ab. Die heutige Lösung, die CURAVIVA
das Ausstellen einer einzigen Rechnung vorsieht, ist aus Gründen der
Transparenz der Lösung mit der Ausstellung von zwei getrennten
Rechnungen, wie sie in diesem Abschnitt vorgesehen ist, vorzuziehen.
3 Die Trennung in zwei Rechnungen bedeutet zwar einen Mehraufwand. H+, Inselspital