Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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ihrer Entwicklung angepasst.“

Bemerkungen zum Abschnitt 12: Tarife Art. 59d - e GR Genehmigung der Tarifstruktur

Die Ausgestaltung von Art. 59 d geht von der Annahme aus, dass Spitalverträge in Zukunft zwingend gesamtschweizerisch ausgehandelt und abgeschlossen werden müssen. Diese Annahme ist unzutreffend. Gemäss Art. 49 KVG können Tarifverträge mit den Spitälern auch weiterhin von den Versicherern auf kantonaler Ebene abgeschlossen werden, womit diese gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung unterliegen. Art. 49 Abs. 1 KVG gibt einzig vor, dass die für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital zu vereinbarenden Pauschalen leistungsbezogen sein müssen und auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen müssen.

Die vorgesehene Fassung von Art. 59d Abs. 1, wonach die Tarifpartner dem Bundesrat neben der einheitlichen Tarifstruktur auch die Anwendungsmodalitäten des Tarifs zur Genehmigung vorzulegen haben und ihm in diesem Zusammenhang die in den lit. a bis c aufgelisteten Unterlagen einzureichen haben, ist durch Art. 49 KVG nicht abgedeckt. Die Aussage im erläuternden Bericht, dass die Anwendungsmodalitäten als Bestandteil der Tarifstruktur zu betrachten sind, ist als Versuch zu qualifizieren, den Regelungsbereich von Art. 49 KVG auf Verordnungsstufe auszudehnen. Dies gilt ebenso für die gemäss den lit. a bis c von Art. 59d Abs. 1 dem Bundesrat einzureichenden Unterlagen. Auch hierfür findet sich in Art. 49 KVG keine Rechtsgrundlage Ausgehend von Art. 49 KVG sind einzig die gesamtschweizerisch einheitlich zu handhabenden Tarifstrukturen und deren Anpassungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. Tarifverträge einschliesslich der Tarife sind demgegenüber wie bisher der zuständigen Kantonsregierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Einbezug der Investitionen in die Pauschalen

Im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass der Bundesrat zuständig ist, das Verfahren festzulegen, nachdem die vor Inkrafttreten der Änderung der Finanzierungsregelung getätigten Investitionen in die Tarifermittlung einbezogen werden. Diese Festlegung erfolge in der VKL. Die VKL enthält keine Regelung im vorstehenden Sinne.

Das Vorgehen hinsichtlich des Einbezugs der Investitionskosten in die leistungsbezogenen Pauschalen ist auch nicht in der VKL sondern in der KVV zu regeln. Es ist in der KW klar zu regeln, welcher prozentuale Zuschlag für die Investitionskosten auf den leistungsbezogenen Pauschalen vorgenommen werden darf und nach welchen Modalitäten bereits getätigte Investitionen zu berücksichtigen sind. Der Kanton vermisst im Verordnungsentwurf eine entsprechende Regelung. Die Regelung ist so auszugestalten, dass bei Einführung der neuen Finanzierungsregelung alle Spitäler im Investitionsbereich über die gleichen Startvoraussetzungen verfügen. Dem unterschiedlichen Investitionsstand der Spitäler ist mittels entsprechender Übergangsbestimmungen Rechnung zu tragen.

Mengenausweitungen bei ausserkantonalen Hospitalisationen

Gemäss Art. 41 Abs. Ibis KVG kann die versicherte Person für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. Um eine Mengenausweitung zu verhindern, zahlt der Kanton Graubünden bei den innerkantonalen Spitälern keinen Fallbeitrag, wenn die Behandlung ambulant hätte erfolgen können. Der Kanton vermisst eine entsprechende Regelung für ausserkantonale Hospitalisationen, wonach der Kantonsbeitrag nur geschuldet ist, wenn die ausserkantonale Hospitalisation tatsächlich stationär erfolgen musste.

Le projet de modification de l'OAMal pose le principe d’une compétence d’app- NE robation globale des contrats tarifaires par le Conseil fédéral. Le canton de Neuchâtel, au même titre que la CDS, propose une voie médiane qui s’en tient plus étroitement au texte de la LAMal. D’une manière générale, les périodes de