Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 90Fedlex · Ergebnisbericht

sätzlichen administrativem Aufwand führen. Die Entscheidung, zulasten

welcher Police die Leistung erbracht werden muss, kann nicht beim

Leistungserbringer erfolgen. Es ist dies das zentrale Geschäft des Ver-

sicherers, zu überprüfen, welche geltendgemachten Leistungen er zu

Lasten welcher Police erbringen muss.

allge- senesuisse erachtet es als überflüssig, dass die Leistungserbringer senesuisse mein zwei getrennte Rechnungen erstellen müssen, wenn sowohl KVG-

pflichtige als auch andere Leistungen erbracht werden (Art. 59 Abs. 3

EKVV). Diese Bestimmung ist Ausfluss der ständig zunehmenden Bü-

rokratie und des ständig zunehmenden Administrationsaufwands. Die

bisherige Regelung, wonach die Leistungen separat aufgeführt werden,

genügt.

1bis Die Frist muss deutlich über 30 Tage lang sein, da. in der Praxis nicht BE

eingehalten werden könnte.

1bis Die Frist ist zu kurz bemessen. BL, NW, SG,

GDK 1bis II semble nécessaire de préciser ici quelle autorité sera charge de GE

contrôler que les données sont bien effacées après 30 jours et par quel

procédé, de manière à ce que la confidentialité des données et leur

usage exclusif pour le contrôle des factures soient réellement garantis.

1bis Die Frist ist zu kurz bemessen und muss realistischerweise auf mehr LU

als 30 Tage erweitert werden. Die Vorgabe, Rechnungen 30 Tage nach

erfolgter Rechnungskontrolle zu löschen, ist problematisch, da die Leis-

tungserbringer oftmals Teilrechnungen erstellen. Um die Rechnungs-

kontrolle ermöglichen zu können müssen die Rechnungen länger als 30

Tage systemmässig aufgreifbar sein. In Art. 59 Ziff, 3 steht, dass er

(d.h. der Versicherer) zwei getrennte Rechnungen erstellt. Korrekt

müsste stehen, dass der Leistungserbringer zwei getrennte Rechnun-

gen erstellt. Der Versicherer bezahlt ja die Rechnungen und stellt sie

nicht aus.

Rechnungstellung: Es genügt vollumfänglich, wenn die Leistungserb-

ringer die Leistungen aus der Grundversicherung und die Leistungen

aus der Zusatzversicherung auf der Rechnung getrennt ausweist. Ein

"Splitten" der Rechnung in zwei physische Papiere erhöht den admi-

nistrativen Aufwand unnötig und bringt keinen Zusatznutzen.

Rechnungskontrolle: Es ist nicht notwendig, dass die Leistungserbrin-

ger den Versicherern sämtliche gewünschten Informationen mit der

Rechnungsstellung mitliefern. Im Sinne des Datenschutzes wäre auch

denkbar, dass die von den Versicherern erwünschte Kontrolle mittels

einer Codierrevision vorgenommen wird.

1bis Le canton n’est pas opposé à ces propositions, même si elles NE

paraissent empreintes d'une certaine naïveté.

En effet, le fait que l'al. 1 prescrive que les assureurs-maladie auront

l'obligation d'effacer le diagnostic 30 jours après le contrôle de la

facture ne permet pas de garantir qu'après ce délai les assurés appa-

raîtront comme des êtres tout neufs et sans passé aux yeux de leur

assureur.

1bis “Der Versicherer sorgt dafür, dass den Leistungserbringern durch die FMH

Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. Er muss

alle diagnosebezogenen Daten 30 Tage nach erfolgter Rechnungskon-

trolle und spätestens 6 Monate nach Rechnungsstellung löschen.”

1bis Denkbar wäre, dass die Versicherer die diagnosebezogenen Haup- H+, SWISS-

tgruppen behalten. REHA, VAKA 1bis 1 bis ... löschen. Er darf die Daten, nur für die Rechnungskontrolle und VSAO

nicht für andere Zwecke verwenden.

1bis Im Kommentar zu diesen Bestimmungen wird richtigerweise festgehal- Helsana