Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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mung des betroffenen Staates rechtmässig wird.75 Eine Minderheit vertritt die Auffassung, dass die zweiseitige regionale Erschöpfung nur im Rahmen einer Zollunion möglich ist.76

Aus der Perspektive des GATT 1994 würde die einseitige Einführung der regionalen Erschöpfung der Patentrechte zwar einen Vorteil darstellen, da Parallelimporte aus der EU bzw. dem EWR zugelassen würden und damit ein Handelshemmnis aufgehoben würde. Gemäss dem Meistbegünstigungsprinzip des GATT 1994, das ein Verbot der Diskriminierung nach dem Warenursprung statuiert, müsste eine derartige Handelsliberalisierung jedoch auf alle Mitgliedstaaten, die ein entsprechendes Gesuch stellen, ausgeweitet werden. Diese Ausweitung liesse sich mit einem bilateralen Abkommen mit der EG bzw. den EWR-Staaten, das die Bedingungen von Artikel XXIV GATT 1994 beachtet, vermeiden. Diese Bestimmung gestattet die Schaffung von Zollunionen oder Freihandelszonen zur Erleichterung des Handels unter den teilnehmenden Gebieten. Dabei kann in Bezug auf Waren mit Ursprung in anderen WTO-Mitgliedstaaten vom Prinzip der Meistbegünstigung abgesehen werden. Es müssen jedoch folgende strenge Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss die Vereinbarung für den Hauptteil des Aussenhandels zwischen den Vertragsparteien und nicht nur für einen besonderen Bereich gelten. Zweitens müssen alle Zölle und die anderen den Handel einschränkenden Bestimmungen beseitigt werden. Und drittens dürfen die Regelungen gegenüber Drittstaaten, die keine Parteien der Vereinbarung sind, im Wesentlichen nicht einschränkender sein als die Bestimmungen vor dem Abschluss der Vereinbarung. Die Vereinbarung einer Regelung zur regionalen Erschöpfung im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Juli 1972 wäre voraussichtlich mit diesen Bedingungen konform77.

4.3 Erlassform

Die Vorlage bereitet einen Systementscheid zur Erschöpfung im Patentrecht vor und betrifft damit wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.

75 Straus/Katzenberger 2002, S. 45 f. m.w.N.

76 Thomas Cottier, Patentgesetzrevision im europäischen und globalen Kontext, Die Volkswirtschaft, Nr. 7/8 2006, S. 12.

77 Parallelimporte und Patentrecht: Regionale Erschöpfung, Bericht des Bundesrates vom 3. Dez. 2004, S. 17.