Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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schützten Erzeugnissen ist zusätzlich die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) betroffen. Der Patentinhaber kann sich darauf berufen, als Hersteller sein Angebot den unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen anpassen zu dürfen. Der Händler wird demgegenüber geltend machen können, bei der Vermarktung patentrechtlich geschützter Güter ungehinderten Zugang zu unterschiedlichen Bezugsquellen zu haben, um die preiswertesten Angebote nutzen zu können. Auch das Interesse des Konsumentenschutzes (Art. 97 BV) ist zu berücksichtigen, wobei die allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft sowie der Wettbewerbsfreiheit zu wahren sind. Diese betroffenen Interessen sind gegeneinander abzuwägen; im Ergebnis müssen die Wertungen der Verfassungsnormen bestmöglich in Übereinstimmung gebracht werden. Ob und inwieweit die Variantenvorschläge dieser Zielsetzung gerecht werden und den Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtfertigen, hängt massgeblich von der Beurteilung der ökonomischen Zusammenhänge und Wechselwirkungen ab. Diese sind in einer Reihe von Studien in der Schweiz und in Europa untersucht worden. Die umfangreichen Studien kommen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Komplexität der wirtschaftlichen Gesamtzusammenhänge, die Schwierigkeiten ihrer Abbildung und die stets lückenhafte Datenlage lassen keine abschliessenden, verbindlichen Aussagen zu den Auswirkungen eines Wechsels zur internationalen oder regionalen Erschöpfung im Patentrecht erwarten. Damit hängt auch die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit letztlich von der Plausibilität der Prognosen und deren Wertung ab.

4.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das vom Bundesrat in Auftrag gegebene Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass bei der Regelung der Erschöpfungsfrage besonders die Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen71 und dem GATT 1994 geprüft werden muss.72 Aus den anderen im Rahmen des Rechtsgutachtens geprüften Abkommen73 ergibt sich keine Bindung für die Schweiz in Bezug auf die verschiedenen Erschöpfungssysteme im Patentrecht.

Im Rahmen des TRIPS-Abkommens verwehrt es dessen Artikel 6 den Vertragsstaaten, die Regelung der Erschöpfungsfrage zum Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens nach dem TRIPS zu machen. Die Vertragsstaaten haben folglich in dieser Frage Gestaltungsfreiheit. Artikel 6 TRIPS statuiert jedoch einen Vorbehalt zugunsten der Grundsätze der Inländerbehandlung (Art. 3 TRIPS) und der Meistbe-

71 Art. 6 TRIPS lautet wie folgt: «Zum Zwecke der Streitbeilegung nach diesem Abkommen darf dieses Abkommen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum zu behandeln.»

72 Straus/Katzenberger 2002.

73 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), SR 0.232.04; Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), SR 0.232.141.1; Übereinkommen vom 5. Okt. 1973 über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ), SR 0.232.142.2; Vertrag vom 22. Dez. 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag), SR 0.232.149.514; Übereinkommen vom 4. Jan. 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31; Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, SR 0.632.401; Freihandelsabkommen EFTA– Polen, Freihandelsabkommen EFTA–Mexiko.