Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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günstigung (Art. 4 TRIPS). Das System der regionalen Erschöpfung unterscheidet zwischen dem Innen- und dem Aussenverhältnis. Es gibt daher Anlass zur Frage, ob sich dieses System mit dem Vorbehalt in Artikel 6 TRIPS vereinbaren lässt.
Dem Grundsatz der Inländerbehandlung nach gewähren die WTO-Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen im Hinblick auf den Schutz des geistigen Eigentums gewähren. Demnach gilt einzig eine Behandlung, die dem Inhaber eines Schutzrechtes einen besseren Schutz verleiht, als günstigere Behandlung. Bei einem Wechsel von der nationalen Erschöpfung zur regionalen oder internationalen Erschöpfung würde der Schutzrechtsinhaber nicht besser behandelt, da die letztgenannten Erschöpfungsarten ihm weniger Rechte gewähren würden. Im Übrigen hängt die Frage der Erschöpfung nicht von der Staatsbürgerschaft des Rechtsinhabers ab, sondern vom Ort des ersten Inverkehrbringens des immaterialgüterrechtlich geschützten Produkts. Bei einem Übergang zur regionalen oder internationalen Erschöpfung würden ausländische Staatsbürger gegenüber schweizerischen Patentinhabern nicht benachteiligt. Die verschiedenen Erschöpfungssysteme lassen sich demnach mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung vereinbaren.
Nach dem Meistbegünstigungsprinzip werden alle Vorteile, die ein WTO-Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und unbedingt den Staatsangehörigen aller anderen WTO-Mitglieder gewährt. Anknüpfungspunkt dieses Grundsatzes bildet die Staatsbürgerschaft eines Inhabers eines Immaterialgüterrechts. Da das System der Erschöpfung nach dem Ort der ersten Vermarktung und nicht nach der Staatsbürgerschaft des Rechtsinhabers unterscheidet, würde die Meistbegünstigungsklausel des TRIPS-Abkommens durch einen Übergang zur regionalen Erschöpfung mit der EU oder zur internationalen Erschöpfung nicht direkt verletzt, denn der Systemwechsel würde alle Patentinhaber unabhängig von ihrer Nationalität treffen. Allerdings liegt bei der regionalen Erschöpfung eine indirekte Diskriminierung ansatzweise vor, wenn davon ausgegangen wird, dass die Patentinhaber ihre Produkte tendenziell zuerst in ihrem Land auf den Markt bringen. Bei einem Übergang zur regionalen Erschöpfung würde ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (z. B. ein amerikanisches Unternehmen) gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in der EU bzw. im EWR (z. B. ein deutsches Unternehmen) bevorzugt. Nach Inverkehrbringen seines Produktes in seinem Heimatmarkt, für das es auch über ein Schweizer Patent verfügt, könnte sich das amerikanische Unternehmen gegen Parallelimporte dieses Erzeugnisses in die Schweiz wehren, das deutsche Unternehmen jedoch nicht. Die einseitige Einführung der regionalen Erschöpfung würde folglich zu Lasten der EU-/EWR-Angehörigen gegen das Meistbegünstigungsprinzip des TRIPS-Abkommens verstossen, da der Schutz für Patentinhaber, die ihr Erzeugnis in diesem Wirtschaftsraum als Heimmarkt zuerst in Verkehr bringen, geschmälert würde. Gemäss dem vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Gutachten74 kann das System der regionalen Erschöpfung nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, d.h. im Rahmen eines (qualifizierten) Abkommens mit der EU bzw. den Vertragsstaaten des EWR, eingeführt werden. Die Diskriminierung europäischer Unternehmen gegenüber denjenigen aus Drittstaaten würde dadurch zwar nicht beseitigt. Der Verstoss gegen das Meistbegünstigungsprinzip wäre jedoch gerechtfertigt, weil im Völkerrecht eine an sich verbotene Handlung durch Zustim-
74 Straus/Katzenberger 2002, S. 43 ff.