Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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die forschungsintensiven Unternehmen nur begrenzt Vorteile aus dem Systemwechsel ziehen können.69
- Als Verlierer können die ausländischen Produzenten bezeichnet werden, wobei
das Ausmass von der jeweiligen Bedeutung der Schweiz als Absatzmarkt abhängt.
In der Variante mit einer Ausnahme bei Märkten mit administrierten Preisen (Ziff. 2.1.3.2) stellen sich die dargestellten Effekte für die verschiedenen Akteure nur in vermindertem Mass ein. Der Sektor der pharmazeutischen Industrie bleibt vom Systemwechsel unberührt und braucht keine nachteiligen Folgen zu befürchten. Demgegenüber werden nach dieser Variante weiterhin die Interessen des Handels gegenüber denjenigen anderer forschungsintensiver Sektoren als der pharmazeutischen Industrie höher gewichtet.
Bei der Variante mit einer Ausnahme bei Märkten mit abweichenden Rahmenbedingungen (Ziff. 2.1.3.3) werden die binnen- und konsumorientierten Sektoren nach wie vor überdurchschnittlich von einem Systemwechsel profitieren. Die Einschränkungen gegenüber der internationalen Erschöpfung führen indessen zu einer höheren Gewichtung der Interessen der forschungsintensiven Sektoren. Eine ungleiche Behandlung einzelner forschungsintensiver Sektoren wird vermieden.
Wechsel zur regionalen Erschöpfung
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen wirtschaftlichen Akteure kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Wechsel zur internationalen Erschöpfung verwiesen werden.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Rechtsgrundlage
Für die vorliegende Gesetzesvorlage bildet Artikel 122 BV die Verfassungsgrundlage.
Vereinbarkeit mit den Grundrechten
Das geistige Eigentum wird nach Lehre und Praxis durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) gewährleistet70. Die Regelung der Erschöpfung bedeutet eine Beschränkung der Rechtsposition des Patentinhabers. Beschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit des Eingriffs ist zu berücksichtigen, dass der Erschöpfung ein Grundrechtskonflikt zugrunde liegt: Veräussert ein Patentinhaber ein patentrechtlich geschütztes Erzeugnis, so geraten die durch das Patentrecht vermittelten Verbotsrechte mit den Befugnissen des Erwerbers aus sachenrechtlichem Eigentum in Widerstreit (Ziff. 1.3.1). Seitens des Patentinhabers wie auch des Erwerbers ist mithin die Eigentumsgarantie tangiert. Unter dem Aspekt des (grenzüberschreitenden) Handels mit patentge-
69 Frontier Economics/Plaut 2002, S. 150 und 151.
70 BGE 126 III 129, E. 8a m.w.N.