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Vernehmlassung 2007/97: Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) · 3 Seiten

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Art. 39a Haltestellen und Streckenführung (neu)

1 Soweit internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, kann das Bundesamt Vorschriften hinsichtlich der Lokalität und Anzahl der Haltestellen sowie der Streckenführung erlassen.

2 Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen gemäss den vom Bundesamt festgelegten Mindestanforderungen.

Art. 39b Aufteilung der Verkehrsleistung

Das Bundesamt kann Vorschriften hinsichtlich der Aufteilung der Verkehrsleistung zwischen in- und ausländischen Verkehrsunternehmen erlassen. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in internationalen Abkommen.

Art. 40 Abs. 1 Bst. f (neu)

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass:

f. eine Kooperation zwischen Unternehmen der Schweiz und des Zielstaats besteht. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in internationalen Abkommen.

Art. 46 Abs. 2 (neu)

Im grenzüberschreitenden Linienverkehr ist für jede Fahrt vor deren Antritt ein Kontrolldokument zu erstellen und mitzuführen. Diese Fahrgastliste enthält mindestens folgende Angaben:

a. das oder die beteiligten Verkehrsunternehmen;

b. Fahrzeugkennzeichen;

c. Name(n) des Fahrers oder der Fahrer;

d. Bewilligungsnummer;

e. Abfahrts- und Ankunftsdatum;

f. Abfahrts- und Bestimmungsort;

g. Namen und Vornamen sowie Ein- und Aussteigeort der Fahrgäste.

II

Diese Änderung tritt am … in Kraft.