Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/97: Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) · 11 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAV

Abteilung Politik

CH-3003 Bern, BAV

Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) betreffend direkte

Verbindungen von Flughäfen zu Tourismusgebieten (Motionen Hess und Amstutz) sowie betreffend Kapitel 5 VPK „Eidgenössische Bewilligungen“ für grenzüberschreitende Busverkeh-

re; Erläuterungen

1. Direkte Verbindungen von Flughäfen zu Tourismusgebieten (Motionen Hess und Amstutz)

1.1. Ausgangslage / Problemstellung

1.1.1. Nachfrage nach direkten Verbindungen von Flughäfen zu Tourismusgebieten.

Auf Grund der Anfragen beim Bundesamt für Verkehr (BAV) und bei kantonalen Bewilligungsstellen konnte in den letzten Jahren eine Nachfrage nach direkten Verbindungen zwischen den Schweizer Flughäfen und den touristischen Destinationen festgestellt werden. Diese Nachfrage entstand insbesondere wegen den ausländischen Touristen, die in die Schweiz mit einem Flugzeug anreisen,

manchmal nur für die kurze Aufenthaltsdauer und direkt, ohne umsteigen zu müssen, ihre Bergdestination erreichen möchten.

Heute ist es auf vielen dieser Strecken nicht möglich umsteigefrei zu reisen. So müssen Reisende vom Flughafen Genf, die z.B. nach Verbier reisen wollen, zwei Mal das Verkehrsmittel wechseln. Reisende, die vom Flughafen Bern-Belp ins Berner Oberland oder vom Flughafen Zürich ins Graubünden reisen wollen, müssen auch in der Regel mehr als einmal umsteigen.

Die Regeln zur Erteilung der Konzessionen und die Grundsätze für die Verfahren betreffend die kantonalen Bewilligungen werden in der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK; SR 744.11) festgelegt. Gestützt auf diese Regeln braucht es heute eine Konzession für bedürfnisorientierte Transporte zwischen einem Flughafen und einem Tourismusort, die Eigenschaften eines Linienverkehrs aufweisen (festgelegte Linie, im Voraus definierter Fahrplan).

In einzelnen Fällen wurden konkrete Gesuche um eine Konzession bzw. eine kantonale Bewilligung eingereicht. Die Erteilung der Transportrechte – sei es mit einer Konzession oder einer Bewilligung – hat sich jedoch als schwierig erwiesen. Je nach Gesuch bereitet allein schon die Frage, ob es eine Konzession oder eine Bewilligung braucht, gewisse Interpretationsschwierigkeiten. Andererseits stellen sich Auslegungsfragen betreffend die Konkurrenzierung des öffentlichen Verkehrs. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Konzessionen und Bewilligungen ist, dass durch das neue Angebot zu den bestehenden Angeboten des öffentlichen Verkehrs keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen. Insbesondere sind darunter die Gefährdung der bestehenden Angebote in ihrem Bestand sowie die wesentliche Konkurrenzierung der durch die öffentliche Hand mitfi-

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