Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Umsetzung der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität lässt keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft erwarten.

3.3 Auswirkungen auf die Informatik

Die Umsetzung der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität lässt keine Auswirkungen auf die Informatik erwarten. Die bestehende Ausrüstung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und des Bundesgerichts sowie des Bundesstrafgerichts im Bereich der Informatik entsprechen den Anforderungen der Konvention und sind ausreichend, um die Verfolgung und Beurteilung in diesen Bereichen sicherzustellen.

3.4 Auswirkungen auf die Kantone

Aufgrund der nach wie vor raschen technologischen und gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der modernen Kommunikationstechnologien ist grundsätzlich mit einem Anstieg der Fallzahlen im Bereich der Cyberkriminalität zu rechnen. Die Umsetzung der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität an sich lässt jedoch kaum Auswirkungen auf die Kantone erwarten. Es ist insbesondere nicht mit signifikant steigenden Fallzahlen von Strafverfolgungen wegen Delikten im Sinne der Konvention oder einer starken Zunahme von Rechtshilfefällen zu rechnen236. Die durch die Konvention geforderte Kontaktstelle wird in das Bundesamt für Polizei integriert. Als Anlaufstelle für Rechtshilfebelange und entsprechende Auskünfte fungiert das Bundesamt für Justiz.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt237.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verhältnis zur Europäischen Union

Die Umsetzung der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität bereitet hinsichtlich der Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der Europäischen Union (EU) keine Probleme. Unter den Vertragsstaaten zur Konvention befindet sich bereits eine beschränkte Anzahl Mitgliedsstaaten der EU, in verschiedenen anderen Mitgliedsstaaten ist die Umsetzung des Übereinkommens im Gange.

5.2 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Europaratsübereinkommens über die Cyberkriminalität beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)238, welcher den Bund ermächtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig.

236 Vgl. auch Kap. 1.3: Würdigung der Konvention.

237 BBl 2008 822.

238 SR 101.