Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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nen ergreifen können222. Sie hat, um den verbindlichen Anforderungen der Konvention zu entsprechen, lediglich zur Aufgabe, als Anlaufstelle den Kontakt zwischen den mit den jeweiligen Aufgaben betrauten ausländischen und inländischen Behörden zu erleichtern.
Die Funktion der geforderten Kontaktstelle kann von der Einsatzzentrale des Bundesamtes für Polizei (fedpol) wahrgenommen werden. Das Bundesamt für Justiz mit seinem Pikettdienst wird die in Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Konvention genannten Aufgaben betreffend Rechtshilfe und Auslieferung wahrnehmen (insbesondere die Entscheidfindung über die Zulässigkeit einer Massnahme).
Der Mehraufwand für die Erledigung von Rechtshilfefällen und Ersuchen im Bereich des Übereinkommens über die Cyberkriminalität kann schwerlich beziffert werden und ist abhängig von der Anzahl Vertragsstaaten der Europaratskonvention, der Komplexität der einzelnen Fälle sowie der technologischen Entwicklung, zum Einen im Hinblick auf die Delinquenz in den Staaten, zum Anderen mit Bezug auf die Mittel der Strafverfolgung223. Der sich aus der Umsetzung und Ratifikation der Europaratskonvention ergebende Mehraufwand (Pikettdienst und ordentliche Behandlung von Fällen) wird beim Bundesamt für Justiz auf eine Vollzeitstelle geschätzt. Bei fedpol, dessen Einsatzzentrale rund um die Uhr Meldungen entgegennehmen wird, wird für die Umsetzung der Minimalforderungen der Konvention ein Mehrbedarf von ebenfalls einer Stelle geschätzt.
Von den betroffenen Stellen im Bundesamt für Polizei wird jedoch, über die unmittelbaren Erfordernisse der Konvention hinaus, ein weiterer Ausbau der Kapazitäten als angemessen und wünschbar erachtet. Um mit der Einrichtung der Kontaktstelle einen zusätzlichen Mehrwert bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität gegenüber dem status quo zu schaffen, könnte diese über die Minimalanforderungen der Konvention hinaus mit einem breiteren Aufgabenbereich versehen werden. Insbesondere die Wahrnehmung der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Aufgaben würde mit einer unverzüglichen technischen und juristischen Unterstützung durch eine spezialisierte Einheit gewährleistet werden. Auch die für die Interaktionen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Internet Service Providern notwendigen Kontakte und Abläufe wären durch die Kontaktstelle zu etablieren, um eine schnelle, effiziente Strafverfolgung sicherstellen zu können224.
Diese Kooperation der Internet Service Provider mit den Strafverfolgungsbehörden bedingt einen konstanten Austausch zwischen den beteiligten Akteuren und Ausbildungen im technischen wie auch im rechtlichen Bereich. Bei einer solchen umfassenderen Ausgestaltung der Kontaktstelle würden diese Aufgaben organisatorisch und fachlich der nationalen Koordinationsstelle von Bund und Kantonen zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK225) zugeordnet, da dort ein Kontaktnetz zu den IT-Ermittlern der Kantonspolizeien und auch zu verschiedenen Internet Service Providern bereits besteht. Eine Angliederung der dafür – auf Grund des
222 Vgl. Art. 35 Abs. 1 der Konvention mit Ziff. 298 ff. des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
223 Ressourcen und Ausrüstung im Bereich der Überwachung, Sicherung und Kontrolle des elektronischen Datenverkehrs.
224 Vgl. hierzu die „Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Internet Service Providern gegen Internetkriminalität“ (Guidelines for the cooperation between law enforcement and internet service providers) des Europarates, http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/economiccrime/cybercrime/default_FR.asp.
225 Vgl. www.cybercrime.ch.