Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 46Fedlex · Vorlage
heutigen Wissenstandes - notwendigen zusätzlichen zwei Stellen ermöglichte eine verbesserte Nutzung von Synergien226.
Um eine rasche Unterstützung bei Rechtshilfefällen oder Strafverfahren in Bundeskompetenz gewährleisten zu können, wäre es bei der Etablierung einer effizienten Kontaktstelle sinnvoll und angemessen, auch im Kommissariat IT-Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei ein Pikett einzurichten. Weil im Bereich der Cyberkriminalität bei den Kantonen das notwendige Know-how zum Vollzug der geforderten Rechtshilfe und ganz allgemein im Bereich der IT-Ermittlungen unterschiedlich verfügbar ist, könnte das Kommissariat IT-Ermittlungen auch verstärkt die kantonalen Strafverfolgungsbehörden unterstützen. Der hierfür benötigte Aufwand beliefe sich auf geschätzte zwei weitere Stellen.
Über einen entsprechenden Ressourcenantrag und die Frage einer budgetneutralen Kompensation innerhalb des EJPD wird im Rahmen der Botschaft zu Handen des Parlaments zu entscheiden sein.
2.4 Kapitel IV: Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität entsprechen - von wenigen Besonderheiten abgesehen - denjenigen in anderen Übereinkommen des Europarates.
Gemäss Artikel 36 der Konvention steht der Beitritt nicht nur den Mitgliedstaaten des Europarates offen, sondern auch den Nicht-Mitgliedstaaten, welche an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren227. Darüber hinaus können weitere Staaten eingeladen werden, dem Übereinkommen beizutreten228.
Die Konvention ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten, nachdem die dafür erforderlichen fünf Ratifikationen229 erfolgt waren. Mittlerweile weist das Übereinkommen 23 Mitgliedstaaten auf, darunter als einziges Nicht-Mitglied des Europarates die Vereinigten Staaten.
Die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen und Vorbehalten wurde bei der Erarbeitung der Konvention ausdrücklich als Bestandteil des einfach gehaltenen Texts vorgesehen230. Entsprechend enthält Artikel 40 die Liste derjenigen sechs Konventionsbestimmungen, zu welchen die Vertragsstaaten einschränkende Erklärungen abgeben können. Wie anlässlich der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen erläutert, wird vorgeschlagen, dass die Schweiz Erklärungen abgibt zu den Artikeln 2, 3, 7, 9 Ziffer 3 sowie 27 Ziffer 9 Buchstabe e.
Mittels Vorbehalt kann ein Staat aufgrund von Artikel 41 (Bundesstaatsklausel) erklären, dass er aufgrund seiner Struktur den Verpflichtungen aus dem II. Kapitel der Konvention231 nicht nachzukommen vermag232. Vorausgesetzt bleibt, dass der
226 Auf Grund der Konstituierung von KOBIK könnten die neuen Stellen nicht in diese Stelle integriert, sondern ihr nur organisatorisch zugeordnet werden.
227 Japan, Kanada, Südafrika und die Vereinigten Staaten von Amerika.
228 Art. 37 der Konvention. Eingeladen sind zur Zeit (November 2008) Costa Rica, Mexiko und die Philippinen.
229 Art. 36 Abs. 3 der Konvention.
230 Vgl. die Ausführungen im Erläuternden Bericht des Europarates zur Konvention, Ziff. 49 und 50 (Fussnote 1).
231 Innerstaatliche Massnahmen.
232 Eine nicht sehr gebräuchliche Klausel, welche auf massgebliche Intervention der Vereinigten Staaten hin in den Text aufgenommen worden ist.