Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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Bereich der Internationalen Zusammenarbeit233 durch einen solchen Vorbehalt nicht tangiert wird. Angesichts der Schweizerischen Bundeszuständigkeit im Bereich der Strafgesetzgebung und der in naher Zukunft in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 muss von dieser Vorbehaltsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden.

Eine Besonderheit des Übereinkommens bildet der numerus clausus von möglichen Vorbehalten in Artikel 42. Demnach können die Vertragsstaaten ausschliesslich zu den dort aufgeführten neun Konventionsbestimmungen Vorbehalte anbringen. Es ist vorgesehen, dass die Schweiz vier dieser Möglichkeiten in Anspruch nimmt, und zwar zu den Artikeln 6 Ziffer 3, 9 Ziffer 4, 14 Ziffer 3 sowie 29 Ziffer 4. Auch diesbezüglich kann für die Einzelheiten auf die Kommentierung der jeweiligen Bestimmungen verwiesen werden.

Die im Vorentwurf zum Bundesbeschluss enthaltenen Schweizer Vorbehalte und Erklärungen sind dem Generalsekretär des Europarates anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bekannt zu geben.

Bei Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens steht die friedliche Beilegung durch Verhandlungen zwischen den involvierten Parteien im Vordergrund (Art. 45). Im Unterschied zu anderen Konventionen des Europarates neueren Datums enthält das vorliegende Übereinkommen keinen wechselseitigen Überwachungs- oder Evaluationsmechanismus.

Das Übereinkommen kann jederzeit, mit einer Frist von drei Monaten, mittels Notifikation an den Generalsekretär des Europarates gekündigt werden (Art. 47).

2.5 Das Zusatzprotokoll gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 28. Januar 2003

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Cyberkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art vom 28. Januar 2003 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Bestrafung von Diskriminierung sowie Aufstachelung zu Hass und Gewalt gegen Personen aufgrund deren Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Herkunft oder Religion. Im Übrigen werden die Bestimmungen der Konvention gegen die Cyberkriminalität für anwendbar erklärt. Das Protokoll ist am 1. März 2006 in Kraft getreten und wurde bisher durch 13 Länder, darunter drei EU-Staaten, ratifiziert.

Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 9. Oktober 2003 unterzeichnet. Die Schweizer Rechtsordnung entspricht den zwingenden Anforderungen des Zusatzprotokolls weitgehend. Obwohl die geltende Rassismusstrafnorm von Artikel 261bis StGB auf die im Zusatzprotokoll genannten Kriterien der Farbe, Abstammung sowie der nationalen Herkunft keinen Bezug nimmt, werden diese Tatbestandsvarianten faktisch durch die Begriffe der Rasse und der Ethnie abgedeckt.

Das geltende Schweizer Recht geht in verschiedener Hinsicht über das durch das Zusatzprotokoll Geforderte hinaus. So findet sich das Element der Religion, im Gegensatz zu den Anforderungen des Protokolls, als vollständiges Kriterium, und das schweizerische Strafrecht reduziert den Begriff der Ethnie nicht auf die ethnische Herkunft, was in der Praxis bedeutsam sein kann.

Trotz der weitgehenden Kompatibilität unserer Rechtsordnung mit dem Zusatzprotokoll wird mit dieser Vorlage nur die Ratifikation der Konvention über die Cyber-

233 III. Kapitel der Konvention.