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Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 4 Seiten
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Art. 37 Abs. 2 und 3
2 Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.
3Aufgehoben
Art. 42 Abs. 3
3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn eine erfolgreiche Integration besteht. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse einer Landessprache.
Art. 43 Abs. 2
2 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn eine erfolgreiche Integration besteht. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse einer Landessprache.
Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
Die Ansprüche nach den Artikeln 42, 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b. Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.
Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet;
c. die innere oder die äussere Sicherheit erheblich oder wiederholt gefährdet;
d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: