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Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 4 Seiten

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a. strafrechtlich verurteilt wurde oder wenn gegen sie oder ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 61 oder 64 des Strafgesetzbuches3 angeordnet wurde;

b. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;

c. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;

d. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie oder er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder öffentlich zu Gewalt aufruft.

3 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

4 Liegt ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vor, so sind beim Entscheid insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz zu berücksichtigen.

Art. 63 Widerruf von Bewilligungen bei schwerwiegenden Straftaten

1 Die zuständige Behörde widerruft Bewilligungen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer rechtskräftig verurteilt wurde:

a. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren; oder

b. zu mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens 720 Tagen oder Tagessätzen innerhalb von zehn Jahren.

2 Auf einen Widerruf der Bewilligung nach Absatz 1 wird ausnahmsweise verzichtet, wenn die privaten Interessen der Ausländerin oder des Ausländers besonders gewichtig sind und sie die öffentlichen Interessen an einem Widerruf überwiegen.

Art. 83 Abs. 7

7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person:

a. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet;

b. die innere oder die äussere Sicherheit erheblich oder wiederholt gefährdet;

c. ....

II

3 SR 311.0