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Vernehmlassung 2008/104: Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative» · 4 Seiten
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
Änderung vom ENTWURF
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 3
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.
Art. 34 Abs. 2 und Abs. 4
2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren;
b. keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen; und
c. eine erfolgreiche Integration besteht; dazu gehören insbesondere Kenntnisse einer Landessprache.
4 Sie kann bei einer besonders erfolgreichen Integration, insbesondere bei guten Kenntnissen einer Landessprache, nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden.
Art. 35 Abs. 4
4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.
SR ..........
1BBl ...
2 SR 142.20
2005–......