Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/11: Verordnung des UVEK über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 714/2008-04-29/259

Die Umschichtung in zwei Schritten ermöglicht es, deren Auswirkungen besser steuern zu können. Zugleich kann auf die Arbeiten zur Weiterentwicklung des Trassenpreissystems im Zuge der

Bahnreform in ausreichender Weise Rücksicht genommen werden:

- Die Aufhebung der Förderung des bis anhin subventionierten Teils des Mindestpreises kann bereits 2009 erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass der kombinierte Verkehr zukünftig die gesamten durch ihn verursachten Grenzkosten der Infrastruktur trägt und der Trassenpreis seiner Kostendeckungsfunktion nachkommt.

- Die Aufhebung der Subvention des Deckungsbeitrags bezweckt die Verbesserung des Gestaltungsspielraums zu dessen Festlegung. Gespräche mit den Infrastrukturbetreiberinnen haben jedoch ergeben, dass dieser Spielraum vor der Umsetzung des 3. Teilpakets der Bahnreform 2 sehr begrenzt ist. Damit kann frühestens ab 2011 gerechnet werden, da

einerseits eine Anpassung der Ausgestaltung des Deckungsbeitrags durch die

Infrastrukturbetreiberinnen längerer Vorbereitungen bedarf und andererseits die Stellung des Deckungsbeitrag mit Umsetzung des 3. Teilpakets der Bahnreform 2 noch nicht

abschliessend bestimmt wurde. Somit würden die Infrastrukturbetreiberinnen zum jetzigen Zeitpunkt der Aufhebung der Subvention des Deckungsbeitrags mit einer Erhöhung des Trassenpreises begegnen, die sich wie bisher ausschliesslich auf die geleisteten

Tonnenkilometer bezieht.

Auf diese Argumente stützt sich das BAV bei seinem Entscheid, die Trassenpreissubventionen im KV für den Mindestpreis per Ende 2008 und diejenige des Deckungsbeitrags per Ende 2010 aufzuheben. Um die Planungssicherheit der Akteure im KV zu erhöhen und um den Infrastrukturbetreiberinnen genügend Zeit für die Anpassung der Ausgestaltung des Trassenpreises einzuräumen, wird die Aufhebung der Trassenpreissubventionen für den Deckungsbeitrag per Ende 2010 bereits jetzt in der Verordnung festgehalten.

Grundprinzipien für die Umschichtung der Trassenpreissubventionen zu den Betriebsabgeltungen

Die Umschichtung der Finanzmittel der Trassenpreissubvention zu den Betriebsabgeltungen zur Förderung des kombinierten Verkehrs soll unter Beibehaltung der bisherigen Förderphilosophie der Betriebsabgeltungen erfolgen. Bis anhin erhalten die Operateure pro Zug bzw. Sendung (sofern diese bestellt und gefahren wurden) fixe Beträge. Die maximale Höhe der Abgeltungsansätze pro Zug ist je nach Herkunfts- oder Zielregion differenziert, womit der unterschiedlichen Produktivität und

Nachfragesituation der Transporte von oder nach bestimmten Regionen Rechnung getragen wird. So erhalten beispielsweise Züge aus Holland, die zum grössten Teil von Seehäfen aus mit bahnaffinen Gütern beladen werden, geringere Beiträge pro Zug als solche aus Südwestdeutschland.