Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/11: Verordnung des UVEK über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 714/2008-04-29/259
5. Notwendige Änderungen der Verordnung Zur Umsetzung der oben beschriebenen Massnahmen ist eine Anpassung der Verordnung des UVEK über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr (SR 742.149.4) nötig. Die Verordnung soll wie folgt geändert werden (die Anpassungen sind fett hervorgehoben):
I
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betreiberinnen von Schieneninfrastrukturen welche Trassenpreisverbilligungen für den kombinierten Verkehr nach Artikel 13 der Kombiverkehrsverordnung vom 29. Juni 1988 ausrichten.
Art. 2 Höhe der Trassenpreisverbilligung
Die vom Bund übernommene Trassenpreisverbilligung setzt sich zusammen aus:
a. Gestrichen;3
b. dem Deckungsbeitrag nach Artikel 20 Absatz 1 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998; dieser wird von der Infrastrukturbetreiberin im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verkehr festgelegt.
Art. 3 Vollzug
Das Bundesamt für Verkehr vollzieht diese Verordnung.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 5 Geltungsdauer Diese Verordnung gilt bis 11. Dezember 2010.
II
Diese Änderung tritt am 14. Dezember 2008 in Kraft.
3 Bisheriger Text: „0.0015 Fr. pro Bruttotonnenkilometer;“