Vorlage RTVV im Überarbeitungsmodus

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV)

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Radio-und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401)

Art. 9 BekanntmachungsVerbreitungspflichten

(Art. 8 Abs. 1–3 RTVG)

1 Dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen können angeordnet werden von:

a. den zuständigen kantonalen Behörden bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind;

b. den zuständigen Behörden des Bundes bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist, namentlich die Bundeskanzlei und die Nationale Alarmzentrale (NAZ);

c. den zuständigen Fachstellen des Bundes im Falle von offiziellen Warnungen vor Naturgefahren an die Bevölkerung bzw. offiziellen Erdbebenmeldungen an die Bevölkerung.

2 Bei Naturgefahren nach Absatz 1 Buchstabe c müssen nur die folgenden offiziellen Warnungen und Meldungen verbreitet werden:

a. Lawinenwarnungen der Stufe 5;

b. Erdbebenwarnungen und -meldungen der Stufen 4 und 5;

c. die übrigen Warnungen vor Naturgefahren der Stufen 3 bis 5.

23 Die anordnende Behörde oder Fachstelle nach Absatz 1, welche die Verbreitung anordnet nach Absatz 1, sorgt dafür, dass die Veranstalter und die Fernmeldedienstanbieterinnen rechtzeitig und vollständig informiert werden.

3 4 Sämtliche Veranstalter, deren Versorgungsgebiet von einerder Gefahr bedroht oder vom Schadenereignis betroffen istsein könnte, sind während ihrer Sendezeit verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich, unverändert und kostenlos zu verbreiten. Bei Warnungen und Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe c bestimmt die zuständige Fachstelle, ob die Verbreitung unverzüglich oder bei nächster Gelegenheit zu erfolgen hat. Zu verbreiten sind auch Hinweise auf das Ende der Gefahr, die Lockerung oder Aufhebung von Anweisungen, die Berichtigung von Fehlalarmen sowie Hinweise auf Sirenentests.

45 Erfordert es die SituationWenn es die Situation erfordert, so kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde oder Fachstelle die BekanntmachungsVerbreitungspflicht ausdehnen auf Veranstalter in den umliegenden Gebieten sowie auf die im betreffenden Gebiet tätigen Fernmeldedienstanbieterinnen, die im möglicherweise von der Gefahr betroffenen Gebietdie Programme verbreiten, und sie zu geeigneten Einblendungen verpflichten.