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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 12 Seiten

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Verordnung über die Warnung und, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung (Alarmierungsverordnung, AV)

vom 5. Dezember 2003 Entwurf 01.12.08 (für Anhörung)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Ziel

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Warnung und die Alarmierung sowie die Verbreitung von Verhaltensempfehlungen sowie die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen und von Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung bei einer drohendenr Gefahr;

b. die Organisation und die Zuständigkeiten im Bereich der Warnung und Alarmierung.

2 Für die Alarmierung im Fall einer radioaktiven Gefährdung der Bevölkerung gelten zusätzlich:

a. die Verordnung vom 26. Juni 19912 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität;

b. die Notfallschutzverordnung vom 28. November 19833;

c. die Verordnung vom 3. Dezember 19904 über die Nationale Alarmzentrale.

3 Für die Alarmierung bei Störfällen gilt zusätzlich die Störfallverordnung vom 27. Februar 19915.

1SR 520.1; AS 2003 4187

2 SR 732.32

3 SR 732.33

4 SR 732.34

5 SR 814.012

2003–2161