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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten
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Verordnung über die Warnung und Alarmierung (Alarmierungsverordnung, AV)
Änderung vom ... 2009 Entwurf 01.12.08 (für Anhörung)
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Alarmierungsverordnung 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Warnung und die Verbreitung von Verhaltensempfehlungen sowie die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen bei einer drohenden Gefahr;
b. die Organisation und die Zuständigkeiten im Bereich der Warnung und Alarmierung.
Art. 2
aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Vorwarnung, Warnung und Entwarnung
1 Eine mögliche oder wahrscheinliche Gefahr wird den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden möglichst frühzeitig durch eine Vorwarnung oder Warnung gemeldet. Eine Warnung kann mit Informationen über mögliche Auswirkungen des Ereignisses ergänzt werden.
2 Eine Warnung ergeht zusätzlich an die Bevölkerung, wenn dies notwendig erscheint; sie kann mit Verhaltensempfehlungen ergänzt werden und ergeht erst nach der Warnung an die Behörden, es sei denn die Zeit ist sehr knapp.
SR ..........
1 SR 520.12 2005–......