Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 5 Seiten
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Pflegefinanzierung
1 Einführung
11 Ausgangslage
Die Eidgenössischen Räte haben am 13. Juni 2008 die Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Pflegefinanzierung beschlossen (BBl 2008 5247). Die Revision hat zur Folge, dass auch die von den Änderungen betroffenen Verordnungen angepasst werden müssen. Es handelt sich dabei namentlich um die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) muss auch angepasst werden, insbesondere hinsichtlich der Definition der Heime.
Für die Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (im Folgenden "das Gesetz" genannt) ist der Bundesrat zuständig. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten per 1. Juli 2009.
Die Neuordnung der Pflegefinanzierung beinhaltet, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Frankenbetrag leistet, der je nach Pflegebedarf variiert. Die Beiträge werden vom Bundesrat für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt. Dabei handelt es sich einzig um Pflegeleistungen im Sinne des Artikel 25a Absatz 1 KVG, da die Pensions- und Betreuungskosten wie heute von den pflegebedürftigen Personen getragen werden müssen, bzw. subsidiär durch die Sozialleistungen (insbesondere die Ergänzungsleistungen [EL]), die bedarfsabhängig ausgerichtet werden. Für die Pflegekosten, die nicht von den Sozialversicherungen übernommen werden, dürfen die versicherten Personen bis zu einem Betrag von höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags belastet werden. Die Versicherten haben zudem auch auf dem Pflegebeitrag die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG zu entrichten. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Angesichts des vorgesehenen Datums für die Inkraftsetzung, sind die Kantone aufgefordert, die notwendigen kantonalen Ausführungsbestimmungen umgehend an die Hand zu nehmen.
12 Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Mit der Gesetzesrevision (Art. 25 Abs. 2 Bst. a) dürfen neu auch Personen auf Anordnung oder im Auftrag eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin tätig sein. Aus der parlamentarischen Beratung (AB 2006 S 652 ff) geht eindeutig hervor, dass es die Intention des Gesetzgebers ist, den Chiropraktoren und Chiropraktorinnen zu ermöglichen, Leistungen, die von Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen durchgeführt werden, zu verordnen. Entsprechend wird eine Erweiterung der von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Leistungen auf die Leistungen der Physiotherapie vorgesehen.
13 Pflegeleistungen ambulant oder im Pflegeheim
Die Pflegeleistungen, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden, sind mit der Revision in Bezug auf die Finanzierung neu geregelt worden. Das revidierte Gesetz sieht keine einheitliche Finanzierung aller Pflegeleistungen vor, sondern unterscheidet zwischen „Pflegeleistungen“ und „Leistungen der Akut- und Übergangspflege“. Bei den „Pflegeleistungen“ liegt der Fokus eher auf einem längerfristigen Pflegebedarf und die Krankenversicherung vergütet an die Pflegeleistungen zukünftig einen Beitrag in Franken, der vom Bundesrat bzw. mit der vorgeschlagenen Delegationsnorm in Artikel 33 Buchstabe h KVV vom Departement festgelegt wird. Die Tarifbestimmungen des KVG kommen folglich nicht mehr zur Anwendung. Die „Akut- und Übergangspflege“ soll einen zeitlichen befristeten Pflegebedarf im Anschluss an einen Spitalaufenthalt abdecken und entsprechend nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet werden. Für diese Leistungen, die inhaltlich den Leistungen in Artikel 7 KLV entsprechen, haben die Versicherer und Leistungserbringer Pauschaltarife zu vereinbaren, so