Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 5 Seiten

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dass auf die im Gesetz bereits bestehenden Tarifbestimmungen abgestellt werden kann und keine zusätzlichen Bestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig sind.

Die Leistungen der Pflege sind bereits heute in Artikel 7 Absatz 2 KLV definiert und die Umschreibung des Leistungsbereichs auf Verordnungsstufe wird grundsätzlich beibehalten. In Bezug auf den Leistungsbereich ist daher auch keine Unterscheidung zwischen den Pflegeleistungen und den Leistungen der Akut- und Übergangspflege zu machen. Entsprechend ist auch die kumulative Vergütung von Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege ausgeschlossen. In Bezug auf die unterschiedliche Finanzierungsregelung sind dennoch gewisse Anpassungen auf Verordnungsstufe notwendig.

In Bezug auf Leistungsdefinition und -umfang ist zu ergänzen, dass eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Insbesondere wird dabei zu klären sein, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Anpassungen notwendig sind.

2 Bestimmungen

21 Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen (Art. 4)

Der Einleitungssatz wird geändert und der Buchstabe e neu eingeführt, so dass es den Chiropraktoren und Chiropraktorinnen ermöglicht wird, Leistungen der Physiotherapie zu verschreiben.

22 Gliederungstitel vor Artikel 7

Der Begriff Krankenpflege „zu Hause“ bzw. Pflegeleistungen „zu Hause“ wird im revidierten Gesetz nicht mehr genannt, da mit dem Begriff „ambulant“ auch die Pflegeleistungen zu Hause eingeschlossen sind. Entsprechend wurde der Gliederungstitel des 3. Abschnittes auf „Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim“ gekürzt.

23 Umschreibung des Leistungsbereich (Art. 7)

In Absatz 1 wird neu Bezug auf Artikel 33 KVV genommen, um die dort genannten Pflegeleistungen zu präzisieren. Der Absatz 2ter wird neu aufgenommen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Gesetz der Begriff Tages- und Nachstrukturen aufgenommen wurde.

In Absatz 3 werden die Leistungen der Akut- und Übergangspflege umschrieben. Die Leistungen entsprechen analog den Pflegeleistungen den Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV und als Leistungserbringer gelten ebenfalls diejenigen, die bereits in Artikel 7 Absatz 1 KLV aufgeführt sind. Zudem wird auch auf Verordnungsebene festgehalten, dass die Leistungen der Akut- und Übergangspflege nur im Anschluss an einen Spitalaufenthalt erfolgen können.

24 Beiträge (Art. 7a)

In diesem Artikel werden die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen konkretisiert. An der heutigen Vergütungsform ist grundsätzlich nichts zu ändern, d.h. die Pflegeleistungen ambulant sollen weiterhin mittels eines Zeitansatzes und die Pflegeleistungen im Pflegeheim mittels eines Tagesansatzes vergütet werden.

Die Ermittlung der Beiträge erfolgt auf Basis der in Absatz 1 der gesetzlichen Übergangsbestimmung enthaltenen Vorgabe der Kostenneutralität für die obligatorische Krankenversicherung. Bei den Pflegeheimen wurde ausgehend von den Daten aus der sozialmedizinischen Statistik ein Mengengerüst für ein linear abgestuftes Beitragssystem geschätzt. Dem wurden die geschätzten Vergütungen der Krankenversicherung für 2006 für Pflegeleistungen (rund 1.5 Mrd. CHF, ohne Vergütungen für Arztleistungen, Medikamente u.a.) gegenübergestellt. Die so ermittelten Beiträge wurden dann um die durchschnittliche Erhöhung der Rahmentarife zwischen 2006 und 2008 (3.17%) angepasst und am Schluss auf 50 Rappen (ab-)gerundet.

Im Bereich der Spitex wurde für die Ermittlung der kostenneutralen Beiträge auf die Erhebung des Expertenbüros INFRAS (INFRAS, Pflegefinanzierung: Ermittlung der Pflegekosten, 16. Mai 2007, Zürich) abgestellt. Aus dieser Erhebung lassen sich die durchschnittlichen Kosten pro Stunde Pflegeleistung und pro Leistungsart berechnen. Diesen wurde die durchschnittliche Vergütung der Krankenversicherung gemäss der Spitex-Statistik 2006 für KLV-Leistungen pro Stunde (rund 56 CHF) gegen-