Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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der Vollkosten und der Restkostenabgeltung durch die Kantone, bei der Definition der Akut-und Übergangspflege sowie der Tages-und Nachtstrukturen muss der Bund Kriterien festlegen, damit eine möglichst einheitliche Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung möglich wird. Diese Elemente sind notwendig, damit die Kantone die rechtlichen Grundlagen schaffen und die erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellen können. Für den kantonalen Budget-und Gesetzgebungsprozess ist ausreichend Zeit einzuräumen; eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010 erscheint unter diesem Aspekt kaum möglich.
Auch wenn Spitex CH begrüsst, dass die Kantone den nötigen Spielraum bei der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung erhalten, bestehen doch noch grosse Regelungslücken, die der Bund in der Verordnung schliessen muss,
damit die neue Pflegefinanzierung einigermassen einheitlich umgesetzt werden kann. Die Verfahren müssen am Schluss für die PatientInnen transparent und für die Leistungserbringer administrativ handhabbar sein.
Inkraftsetzung der neuen Pflegefinanzierung:
1. Januar 2011, eine Einführung unter einem Jahr wird strikt abgelehnt.
Für die Vorbereitung und die Anpassung der kantonalen gesetzlichen Grundlagen benötigen die Kantone sämtliche Bestimmungen auf eidgenössischer Gesetzes-und Verordnungsebene. Für die Gesetzesanpassungen und die anschliessenden Umsetzungsarbeiten bei den Leistungserbringern sind 1 ½ Jahre zu veranschlagen. Keine Einführung unter dem Jahr: Bei 2 verschiedenen Tarifen im gleichen Jahr erhöht sich der Aufwand für die Administration der Leistungserbringer.
Der vorgesehene Termin der Inkraftsetzung ist der 1. Juli 2009. Die Vielzahl der SW!SS REHA Umsetzungsarbeiten lässt aus heutiger Optik keine Inkraftsetzung per 1. Juli 2009 zu. SW!SS REHA beantragt eine Inkraftsetzung frühestens per 1 Januar.2010 oder 1. Januar 2011.
Das EDI plant eine lnkraftsetzung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmun- UNION gen zur neuen Pflegefinanzierung auf den 1. Juli 2009. Der Übergang auf die neue Kostenträger-Regelung braucht verschiedene rechtliche Anpassungen,
auch in den Kantonen. Gemäss Aussagen der Gesundheitsdirektorenkonferenz brauchen die Kantone Zeit bis mindestens 1. Januar 2010, auch um seriös klären zu können, wie der Kantonsanteil an die Pflegekosten finanziert werden kann. Gemäss KLV Art 7b Abs.2 haben die Patientinnen und Patienten Anrecht auf ein transparentes und nachvollziehbares Fakturierungssystem. Dieses System rnuss noch entsprechend den Vorschlägen der lnteressengemeinschaft Pflegefinanzierung ausgearbeitet werden. Mit einer seriösen Umsetzung in allen 26 Kantonen gleichzeitig würden sich Übergangslösungen erübrigen. Die UNI-ON unterstützt den Vorschlag von H+ auf Inkraftsetzung der Verordnungsänderungen auf den 31. Dezember 2011.
Wie die Kantone zu Recht darlegen, ist es in Anbetracht der notwendigen Defi- VSAO / ASnitionen, Vorbereitungs- und Umsetzungsarbeiten nicht möglich, die Änderun- MAC gen bereits am 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen. Damit Patientinnen und Patienten richtig informiert werden können, müssen alle Unklarheiten beseitigt und alle offenen Fragen geklärt sein. Wir beantragen daher, die lnkraftsetzung auf 1. Januar 2011 festzusetzen.
Bekanntlich lief das dBG vom 8. Oktober 2004 Ende 2008 aus, womit die heuti- Santésuisse gen Rahmentarife nicht mehr umfassend geschützt sind. Auf eine Verlängerung des dBG wurde gerade deshalb verzichtet, weil die Einführung der neuen Pflegefinanzierüng per 1. Juli 2009 vorgesehen ist. Würde der Einführungs-
zeitpunkt verschoben, müsste diese Frage dringend erneut geprüft werden.
Weiterhin ungelöst wäre das Problem, dass heute offenbar sehr viele Pflegeheime die Tarifschutzbestimmung (Art. 44 KVG) permanent verletzen, was eine Welle von Rückforderungsbegehren und Klagen von Patienten gegen die Leistungserbringer auslösen könnte. Dank der vorgesehenen Restfinanzierung durch die öffentliche Hand wird ja gerade diese zentrale Frage geIöst, was im Interesse der Patienten, aber auch der Leistungserbringer ist. Selbstverständ-