Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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Kraft zu setzen. Auch mit dieser Revision ist die von PULSUS seit jeher abgelehnte Tendenz, dem Bund immer mehr Einfluss im Medizinalbereich zu verschaffen und Einmischung in das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer zuzulassen, feststellbar. Wir lehnen diese Tendenz auch heute noch ab, da alles in Richtung einer Planwirtschaft im Medizinalwesen strebt.

Grundsätzlich verweist die SBK auf die Stellungnahme der IG Pflegefinanzie- SBK / ASI rung. lm Zentrum seiner Stellungnahme stehen die Fragen um die Restkostenabgeltung durch die Kantone, sowie der Zeitpunkt der Umsetzung. Von besonderer Bedeutung sind für die SBK als Vertreter der 1500 freiberuflich tätigen Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner die Modalitäten der Restkostenvergütung durch die öffentliche Hand. Es muss sichergestellt werden, dass das Verfahren so ausgestaltet wird, dass es für Patientinnen und Patienten, wie auch für die Leistungserbringer praktikabel und transparent ist. Eine versteckte Diskriminierung dieser Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer muss zwingend verhindert werden. Zudem ist zu vermeiden, dass sich 26 verschiedene Abrechnungssysteme entwickeln; dies wäre für die Leistungserbringer ebenfalls nicht handhabbar. Eine Abwicklung über die Krankenversicherer im System tiers payant erachtet die SBK daher aus organisatorischen Gründen als zwingend. Diese Neuerungen zeigen, dass die Kantone genügend zeitlichen Spielraum brauchen, um auf ihrer Ebene die nötigen gesetzlichen Regelungen zu schaffen. Einheitliche Definitionen der Akut- und Übergangspflege sowie der Tages- und Nachtstrukturen sind für uns unerlässlich, um Unklarheiten bezüglich Vergütung zu vermeiden.

Ein Einschluss von kantonal anerkannten Tagesstätten ausserhalb von Heimen und Spitex in die Beitragspflicht der Versicherer, analog der heutigen Praxis;

die Beibehaltung der bisherigen Leistungen der Versicherer für ambulante Pflege und im Pflegeheim, wobei die Höhe der Patientinnen- und Patientenbeteiligung den im Parlament genannten Betrag von Fr. 7'000-7500 nicht übersteigen darf; die ausdrückliche Möglichkeit, dass der Wohnkanton seinen Anteil an den Kosten der Akut- und Übergangspflege nicht nur im System des tiers payant sondern auch im System des tiers garant direkt dem Versicherer entrichtet;

die aus Sicht der SBK praxistaugliche Definition der Akut- und Übergangspflege, wie sie von der GDK formuliert wurde wird ausdrücklich unterstützt:

für die Langzeitpflege wird ein einheitliches Abrechnungsverfahren vorgeschlagen, das den Kantonen den nötigen Spielraum für die Entrichtung ihres Restkostenanteils eröffnet; die Anträge der GDK zur KVV bezüglich der Überprüfung der kostenneutralen Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung werden unterstützt.

Aus Gründen der Gleichbehandlung muss die maximale jährliche Patien-

tenbeteiligung im Bereich der ambulanten Pflege in der Verordnung auf das Maximum der Patientenbeteiligung im Pflegeheim begrenzt werden:

Die maximale jährliche Patientenbeteiligung im Pflegeheim ergibt sich direkt aus der Festlegung des höchsten Beitrags der Versicherer für den Aufenthalt im Heim (20% des höchsten Tagesbeitrags x 365). Bei der ambulanten Pflege (Spitex) entspricht die Patientenbeteiligung 20% des Stunden-Beitrags der Versicherer für die Leistungen der Abklärung und Beratung (Art.7 Abs. 2 Buchstabe a KLV). Bei hohen Pflegestundenzahlen in der ambulanten Pflege kann deshalb das Maximum der Patientenbeteiligung im Pflegeheim überschritten werden. Um eine Schlechterstellung der Patientinnen und Patienten in der ambulanten Pflege zu vermeiden muss das Maximum der Patientinnen- und Patientenbeteiligung deshalb in der Verordnung sowohl für den stationären wie für den ambulanten Bereich festgelegt werden.

Die Hilflosenentschädigung darf nicht für die Deckung des Kantonsanteils an den Restkosten der Pflege verwendet werden:

Die Hilflosenentschädigung ist eine Sozialversicherungsleistung, die aufgrund objektiver Kriterien (Behinderungsgrad) ausbezahlt wird. Sie dient der Abgel-