Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/114: Bundesbeschluss über die Finanzierungsetappe 2011 - 2014 für das Programm Agglomerationsverkehr · 48 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H471-0150
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Durch die Errichtung des Infrastrukturfonds wurde das europäische Recht nicht tangiert.
Die Finanzierung von Projekten im grenznahen Ausland ist durch Art. 17a Absatz 3 MinVG gedeckt. Infrastrukturprojekte im grenznahen Ausland können Bestandteil der Programmfinanzierung sein, sofern die Infrastrukturen in erster Linie zur Verbesserung der Verkehrssituation im Schweizer Teil der Agglomeration dienen, sich das benachbarte Ausland ebenfalls finanziell engagiert und zweckmässig in die Trägerschaft integriert ist (BBl 2006 791).
Der vorliegende Bundesbeschluss steht somit im Einklang mit dem europäischen Recht.
5.3 Erlassform
Gestützt auf das IFG unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des IFG ein Programm zum Agglomerationsverkehr. Das Programm und der Antrag für die Mittelfreigabe enthalten keine rechtsetzenden Bestimmungen. Sie unterstehen auch nicht dem Referendum. Sie können daher in Form eines einfachen Bundesbeschlusses erlassen werden.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung sieht vor, dass „Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen“ der „Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen“ (Ausgabenbremse).
Für alle aus dem Infrastrukturfonds finanzierten Vorhaben wurde diese Zustimmung bereits im Rahmen des Infrastrukturfondsgesetzes bzw. des damit verbundenen Gesamtkredites über 20,8 Milliarden Franken erwirkt. Die nochmalige Unterstellung des vorliegenden Bundesbeschlusses unter die Ausgabenbremse ist deshalb nicht notwendig.
5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19908 sind für den Infrastrukturfonds subsidiär gültig.
8 31/48 233.8 Agglomerationsverkehr - H471-0150