Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/114: Bundesbeschluss über die Finanzierungsetappe 2011 - 2014 für das Programm Agglomerationsverkehr · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage

Referenz/Aktenzeichen: H471-0150

1.3.2 Finanzierungsvereinbarung

Gestützt auf die Leistungsvereinbarung sowie das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde6 vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft für die baureifen Massnahmen die Auszahlungsmodalitäten (Art. 24, Abs. 4 MinVV). Ist die Bau- und Finanzreife einer Massnahme gegeben, vereinbart das zuständige Bundesamt demnach die Modalitäten sowie das Verfahren für die Auszahlung in einer Finanzierungsvereinbarung, wobei der Fondssituation des Infrastrukturfonds gebührend Rechnung zu tragen ist. Die zuständigen Bundesämter tragen die Verantwortung für die Begleitung der Massnahme und die Finanzkontrolle.

1.3.3 Weiteres Vorgehen

Das Infrastrukturfondsgesetz IFG legt fest, dass der Bundesrat der Bundesversammlung alle vier Jahre über den Stand der Realisierung des Programms Agglomerationsverkehr berichtet und das Parlament jeweils für die nächste Finanzierungsetappe (von vier Jahren) die Mittel freigibt.

Für die Erarbeitung des Realisierungsberichts benötigt der Bund von den Agglomerationen einen Bericht über den Stand der Umsetzung (Umsetzungsbericht über den Stand der dringenden Projekte und der Projekte der A-, B- und C-Liste, Wirkungsanalyse, Aktualisierung der Kosten). Die Fristen, Art und Umfang der von den Agglomerationen einzureichenden Umsetzungsberichte werden vom UVEK festgelegt. Derzeit kann von folgenden Fristen ausgegangen werden:

– 2009: Bis 31.12.2009 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung den Bundesbeschluss für die Mittelfreigabe der 1. Finanzierungsetappe

– 2010/2011: Parlamentsbeschluss für die Mittelfreigabe der 1. Finanzierungsetappe

– 2011: Beginn der 1. Finanzierungsetappe

– Ende 2011: Einreichung der neuen Agglomerationsprogramme, welche per Ende 2007 vorangemeldet wurden

– Mitte 2012: Einreichung der 30 überarbeiteten Agglomerationsprogramme inkl. erster Umsetzungsbericht der Agglomerationen

Dieser Prozess wiederholt sich alle 4 Jahre.

6 Gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451) Art. 2 und dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) Art. 41 sind subventionierte (Strassen-)Verkehrsanlagen durch den Bund auf ihre Verträglichkeit mit den Bestimmungen des NHG und des USG zu überprüfen. 27/48 233.8 Agglomerationsverkehr - H471-0150