Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten

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Inhalte der Vorlage

Der Gesetzesentwurf regelt die Zulassung der PID und ersetzt damit das bisherige Verbot dieser Technik im geltenden Fortpflanzungsmedizingesetz1. Die Grundsätze der Regelung lauten wie folgt:

- Die PID darf nur angewandt werden, wenn sich die konkrete Gefahr anders nicht abwenden lässt, dass das Elternpaar in eine unzumutbare Situation gerät, weil das zu zeugende Kind mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer schweren erblichen Erkrankung leiden wird. Dabei muss das Krankheitsrisiko aufgrund einer bekannten genetischen Disposition der Eltern bestehen.

- Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten bleiben unter Androhung von Strafe verboten: die PID darf nicht durchgeführt werden in Form eines «Screenings» bei Unfruchtbarkeit oder erhöhtem Alter der Frau, sie ist unzulässig zur Bestimmung des Gewebetyps sowie zur Bestimmung des Geschlechts und aller übrigen genetischen Eigenschaften ohne Bezug zu einer schweren Krankheit.

- Das Elternpaar hat geltend zu machen, dass es durch die Geburt des in dieser Weise belasteten Kindes in eine unzumutbare Lage geraten würde. Ausserdem hat die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt zu prüfen, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass zurecht eine solche unzumutbare Situation anerkannt werden kann: die Krankheit muss als schwer einzustufen sein, sie muss mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem 50. Lebensjahr ausbrechen, und es darf keine wirksame und zweckmässige Therapie dafür zur Verfügung stehen.

- Das Elternpaar muss über alle Schritte des PID-Verfahrens ebenso wie über Alternativen hinreichend informiert und beraten werden. Dabei ist sein Selbstbestimmungsrecht in jedem Moment zu wahren.

- Das ausführende medizinische Personal unterliegt im Interesse der Qualität und zur Sicherung einer gesetzeskonformen Praxis besonderen Bewilligungs- und Meldepflichten. Vollzugsbehörde ist das Bundesamt für Gesundheit.

- Die Regelung ist im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen periodisch zu evaluieren.

- Alle übrigen Rahmenbestimmungen des FMedG, des entsprechenden Verfassungsartikels und aller anderen Gesetze bleiben unberührt.

Damit soll gewährleistet werden, dass alle Paare, die andernfalls in eine gravierende, ihnen offensichtlich unzumutbare Situation geraten würden, zuverlässig die PID in Anspruch nehmen können. Weitere Anwendungsmöglichkeiten bleiben aufgrund des Gefahrenpotenzials der Technik verboten; ein Graubereich unklarer Abgrenzungsfragen soll so weit wie möglich ausgeschlossen sein. Die Regelung soll so den betroffenen Frauen und Paaren eine zumutbarere Alternative zu einer während der Schwangerschaft durchzuführenden Pränataldiagnostik mit eventuell anschliessendem Schwangerschaftsabbruch eröffnen, ohne den Schutz der Menschenwürde zu gefährden.

1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung; FMedG; SR 810.11.