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Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 3 Seiten
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Art. 59 Abs. 1 Bst. e (neu)
e. Zuwendungen an politische Parteien bis höchstens 10’000 Franken. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien gemäss Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte6 ins Parteienregister haben eintragen lassen, in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Parlamentswahlen mindestens 3% der Stimmen erreicht haben.
Minderheit (Cramer, Hêche, Maury Pasquier, Schwaller)
e. ... bis höchstens 10 Prozent des steuerbaren Einkommens, höchstens aber 20’000 Franken, sofern sie öffentlich deklariert werden. ...
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 9 Abs. 2 Bst. l (neu)
l. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien gemäss Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte8 ins Parteienregister haben eintragen lassen, im kantonalen Parlament vertreten sind oder bei den letzten kantonalen Parlamentswahlen mindestens 3% der Stimmen erreicht haben.
Minderheit (Cramer, Hêche, Maury Pasquier, Schwaller)
l. ... bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern sie öffentlich deklariert werden. ...
Art. 25 Abs. 1 Bst. e (neu)
e. Zuwendungen an politische Parteien bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien gemäss Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte9 ins Parteienregister haben eintragen lassen, im kantonalen Parlament vertreten sind oder bei den letzten kantonalen Parlamentswahlen mindestens 3% der Stimmen erreicht haben.
6 SR 161.1
7 SR 642.14
8 SR 161.1
9 SR 161.1