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Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 4 Seiten
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Vorentwurf August 2009
Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte)
vom
I
Das Zivilgesetzbuch1 wird wie folgt geändert:
Art. 38a
5. Bei nachrich-1 Das Gericht führt ein Verfahren zur Verschollenerklärung durch, wenn tenlosen Vermö-
genswerten es gestützt auf Artikel 96a Absatz 2 des Obligationenrechts2 Kenntnis
davon erhält, dass einer Person nachrichtenlose Vermögenswerte gehören.
2Das Gericht kann die öffentliche Aufforderung, Nachrichten über die abwesende Person zu geben, mit der Aufforderung an die Erben und weitere Berechtigte verbinden, sich ebenfalls binnen der angesetzten Frist zu melden.
3Geht während der angesetzten Frist keine Nachricht über die abwesende Person ein, so erklärt das Gericht sie für verschollen und sorgt für die Verteilung der nachrichtenlosen Vermögenswerte nach den Regeln des Erbrechts.
Art. 466
C. Gemeinwesen1 Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den
Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
2In den übrigen Fällen fällt die Erbschaft an die Eidgenossenschaft.
SR ..........
1 SR 210
2 SR 220 2009–......