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Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 4 Seiten

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Art. 550 Abs. 2

2Melden sich innerhalb der angesetzten Frist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemeinwesen.

II

Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:

Art. 96a

G. Nachrichten-1 Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Bunlose Vermö-

genswerte. desgesetzes vom 10. Oktober 19974 über die Bekämpfung der Geldwä-

1. Im Allgemei- scherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor müssen alle nen

ihnen zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit der Kontakt zum Gläubiger oder seinem Vertreter nicht abbricht und damit ein trotzdem abgebrochener Kontakt wieder hergestellt wird.

2Sie müssen dem für die Verschollenerklärung zuständigen Gericht anzeigen, wenn seit der letzten Nachricht des Gläubigers oder seines Vertreters 30 Jahre vergangen sind. Die Anzeige muss alle verfügbaren Informationen umfassen, die für die Suche nach den Berechtigten von Bedeutung sind.

3Keine Anzeige ist nötig, wenn der Finanzintermediär in Treu und Glauben der Meinung ist, dass der Anspruch des Gläubigers verjährt oder verwirkt ist oder wenn mit dem Gläubiger schriftlich vereinbart wurde, dass bei Nachrichtenlosigkeit anderweitig über den Vermögenswert verfügt wird.

Art. 96b

2. Dokumentati-1 Der Gläubiger muss dem Finanzintermediär bei Vertragsabschluss ons- und Akten-

aufbewahrungs- schriftlich bestätigen, dass er von der Pflicht des Finanzintermediärs zur pflicht Anzeige nachrichtenloser Vermögenswerte Kenntnis genommen hat.

2Der Finanzintermediär stellt die dauerhafte und zentralisierte Aufbewahrung dieser Erklärung und der folgenden Unterlagen sicher:

1. der Verträge und Vollmachten in ihrer aktuell geltenden Fassung,

2. der Dokumente zur Identifikation des Kunden und der begünstigten Person,

3. der Vermögensaufstellungen und Vermögensauszüge, beziehungsweise der Belege für die Überweisung auf ein Sammelkonto.

3SR 220

4 SR 955.0